Große – Wilde & Partner GbR
Rechtsanwälte und Fachanwälte in Bonn
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M.C. Grosse-Wilde
F. M. Grosse-Wilde

Martina C. Große - Wilde
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwältin für Familienrecht

 
Franz M. Große - Wilde
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
 
zugelassen zur Rechtsanwaltschaft und vertretungsberechtigt bei allen deutschen Gerichten
(mit Ausnahme des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen)

Rechtsanwälte mussten in Deutschland bis zum 31. 5. 2007 bei bestimmten Gerichten zugelassen sein. Wir waren deshalb beim Amts- und Landgericht Bonn und beim Oberlandesgericht in Köln zugelassen. Seit dem 1. 6. 2007 werden Rechtsanwälte ganz allgemein zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Für uns hat sich damit in der Praxis nichts geändert.

Wie bisher können wir nicht nur bei den Gerichten auftreten, bei denen wir zugelassen waren, sondern durften bzw. dürfen dies mit wenigen Ausnahmen, die im folgenden erläutert sind, vor allen deutschen Gerichten.

  • Eine Ausnahme besteht beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen. Dort können nur die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte tätig werden.

Wir können Sie also vor allen deutschen Gerichten außer vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen persönlich vertreten.

Zum Fachanwalt können Rechtsanwälte auf bis zu zwei Fachgebieten von der Rechtsanwaltskammer ernannt werden, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von Kammer genau geprüft.

  • Es muss ein umfangreicher Lehrgang zum Fachgebiet mit insgesamt 120 Zeitstunden ( = 15 Arbeitstage) absolviert werden.
  • Die Beherrschung des Stoffs des Lehrgangs muss durch in der Regel drei fünfstündige Klausuren nachgewiesen werden.
  • Innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung muss ein große Zahl von praktischen Fällen im jeweiligen Fachgebiet nachgewiesen werden. Die Anzahl der Fälle ist unterschiedlich, sie liegt im allgemeinen zwischen 80 und 120 Fällen, je nach Gebiet. Es werden nur solche Fälle berücksichtigt, die eigenständig durch den jeweiligen Anwalt bearbeitet wurden.
  • Nach Abschluss des Fachlehrgangs muss eine jährliche Fortbildung von wenigstens 10 Zeitstunden in dem Fachgebiet gegenüber der Anwaltskammer nachgewiesen werden.

Eine intensive Fortbildung gehörte schon immer zu unseren Prinzipien. Heute lässt sich dies auch durch die seit kurzem vom Deutschen Anwaltsverein erteilten Fortbildungsbescheinigungen dokumentieren. die sie beim jeweiligen Anwalt finden.


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Stand: 26. February 2010