|
Unter Vertragsrecht versteht man den ganz weiten Teil
der Rechtsbeziehungen, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen zweier oder
mehrerer Vertragsparteien ergeben. Viele andere spezielle Rechtsgebiete, etwa das
Baurecht, das Arbeitsrecht oder das Mietrecht, gehören (auch) zum Vertragsrecht dazu.
Weil diese Gebiete eine Vielzahl von Besonderheiten aufweisen, sind sie hier
gesondert erfasst. Die allgemeinen Grundsätze und die weiteren Vertragstypen
werden hier zusammengefasst. Das Vertragsrecht ist überwiegend im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) und im Handelsgesetzbuch (HGB), aber auch in weiteren
Sondergesetzen geregelt.
Durch die zum 1.
1. 2002 in Kraft getretene "Schuldrechtsreform" ist das
Vertragsrecht in einigen Teilen grundlegend verändert worden. Die
Neuregelungen betreffen alle Verträge, die nach dem 1.1.2002 geschlossen
wurden. Für die früheren Verträge gilt das alte Recht weiter. (Ausnahme:
Dauerschuldverhältnisse, wie etwa Mietverhältnisse, Bierlieferungsverträge
o. ä.. Hier gilt der 1.1.2003 als Stichtag, ab dem auch für bestehende
Verträge neues Recht gilt) Zum Schuldrechtsreformgesetz, das durch den Bundesrat am 9.11.2001
verabschiedet worden ist, finden Sie nebenstehend verschiedene
Darstellungen. Über weitere Punkte werden wir auch im Laufe des Jahres
2004 fortlaufend berichten.
Fragen des Vertragsrechts werden durch beide
Rechtsanwälte unserer Kanzlei bearbeitet. Wegen der häufig vorhandenen
Anknüpfungspunkte nach Branchenzugehörigkeit ergibt sich hier eine
Zuordnung oft von selbst. Außerdem legen wir Wert darauf, dass unsere
Mandanten nach Möglichkeit immer denselben Ansprechpartner haben. |
|