Große – Wilde & Partner GbR
Rechtsanwälte und Fachanwälte in Bonn
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Die Kosten anwaltlicher Tätigkeit

Die Kosten sind weitgehend gesetzlich geregelt

Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit sind im allgemeinen nicht niedrig. Dies hängt damit zusammen, dass der Anwalt individuelle Lösungen erarbeitet muss. Soll dies dann auch mit größtmöglicher Sorgfalt geschehen, auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung,  so führt dies zwangsläufig zu einem entsprechenden zeitlichen Aufwand beim Anwalt. Um gleichwohl effektiv zu arbeiten, ist ein ausreichende Spezialisierung und ein Rückgriff auf moderne Kommunikationsmittel unerlässlich. All dieses kostet Geld. 

Um den Beteiligten gerade in schwierigen Situationen unangenehme Diskussionen über das Honorar zu ersparen, hat der Gesetzgeber die Höhe der Vergütung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV) bundeseinheitlich gesetzlich geregelt. Daneben ist es zulässig und auch üblich, die Höhe der Vergütung im Einzelfall zu vereinbaren. In Gerichtsverfahren dürfen aber keine niedrigeren Beträge vereinbart werden als die gesetzlich festgelegten Vergütungen. In außergerichtlichen Verfahren ist die Vereinbarung der Vergütung generell (mit gewissen Einschränkungen) erlaubt.

Seit dem 1. 7. 2006 gibt es von diesem Grundsatz - beschränkt auf die außergerichtliche Beratungstätigkeit - eine Ausnahme. Hier ist eine gesetzliche Regelung nur noch in Ansätzen vorhanden, so dass es einer Vereinbarung der Beteiligten bedarf. Dies haben wir zwar schon lange so umgesetzt, jetzt ist es aber auch vom Gesetzgeber freigegeben.

Im folgenden finden Sie im Überblick die verschiedenen Kostenregelungen erläutert für die Beratung, die außergerichtliche Tätigkeit, den Zivilprozess, das Arbeitsgerichtsverfahren, den Verwaltungs- und Finanzprozess, den Strafprozess und das Sozialgerichtsverfahren.

Wer über eine Rechtsschutzversicherung (RSV) verfügt, kann in manchem Fall seine Kosten von der Versicherung erstatten lassen. Aber natürlich nicht immer. Weiter ...

Wer nur über geringes Einkommen verfügt, der kann in bestimmten Fällen Beratungshilfe oder gar Prozesskostenhilfe erhalten.

 Bei der Höhe der Anwaltsgebühren darf nicht übersehen werden, dass der Anwalt auch für die Ergebnisse seiner Arbeit gerade stehen muss. Gibt er - objektiv - falsche Auskünfte oder rät er zu falschen Schritten, so muss er seinem Mandanten persönlich für den Schaden einstehen. Für derartige Fälle muss jeder deutsche Anwalt mit wenigstens 255.645.94 € (= 500.000 DM) pro Fall haftpflichtversichert sein. Wir haben unsere Mandate überprüft und festgestellt, dass diese Mindestversicherung in vielen Fällen nicht ausreichend ist. Deshalb haben wir - zu unserem eigenen Schutz und zum Schutz unserer Mandanten - unsere Versicherung mit einer Deckung von über 1 Million € pro Fall (genau 1.022.563,70 € = 2 Mio. DM) abgeschlossen. Reicht dies im Einzelfall nicht aus, so kann durch eine gesonderte Höherversicherung auch ein höheres Risiko abgedeckt werden.

Vermeiden von hohen Kosten

Hohe Kosten einer späteren Auseinandersetzung können aber oft vermieden werden, wenn mit geringem Kostenaufwand frühzeitig durch uns beraten wird.

Durch unsere Prozesserfahrung wissen wir oft schon beim Vertragschluss, an welchen Stellen es später Probleme gibt. Durch klare und eindeutige Regelungen schon im Vertrag werden Auseinandersetzungen meist vermieden. Fehlt eine klare Regelung, so kann durch eine qualifizierte anwaltliche Vertretung häufig eine außergerichtliche Lösung erreicht werden. Die Vorteile einer solchen Lösung liegen nicht nur in den geringeren Kosten gegenüber einem gerichtlichen Verfahren, sondern auch in einem schnelleren Ergebnis. Gelingt dieser Weg gleichwohl nicht, so erhöht eine sachgerechte Vertragsgestaltung die Chancen bei einem Gerichtsverfahren deutlich.   

Wir wissen, dass die Kosten unserer Tätigkeit für den Mandanten von erheblicher Bedeutung sind. Wir haben es uns daher zum Grundsatz gemacht, möglichst schon im ersten Gespräch, die Frage der Kosten anzusprechen. Soweit es möglich ist, geben wir frühzeitig eine Kostenschätzung auch für die weitere vermutliche Entwicklung ab. Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte erfolgt grundsätzlich eine Kostenschätzung und eine Analyse der Erfolgsaussichten einer solchen Vorgehensweise.

Was kostet nun eine Beratung?

Bei außergerichtlichen Beratungen, etwa im Zivilrecht, ist die bisherige gesetzliche Regelung entfallen. Wir haben deshalb für unsere Mandanten verschiedene Modelle entwickelt. Bei Erstberatungsgesprächen vereinbaren wir grundsätzlich Pauschalen, um für alle Beteiligten die Handhabung zu vereinfachen.

  • Für ein kurzes Beratungsgespräch (mit 30/35 min. Dauer) in einer einfachen Sache berechnen wir einen Betrag von 117,81 € (inkl. 19 % MWSt.) 
  • Für ein normales Beratungsgespräch (mit 60/70 min. Dauer) berechnen wir einen Betrag von 196,35 € (inkl. 19 % MWSt.)
  • Kommt noch eine Abwicklung mit der Rechtsschutzversicherung hinzu, erhöht sich dies auf 226,10 € (inkl. 19 % MWSt.)

Bei sonstiger Beratungstätigkeit (längere Vorgänge, Dauerberatung, Beratung von Unternehmern) rechnen wir nach dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand ab, soweit der Rahmen dies zulässt. Für bestimmte typische Beratungsbedürfnisse haben wir Pauschalvereinbarungen vorgesehen. Durch eine Änderung des RVG sind seit kurzem auch "Erfolgshonorare" in besonderen Fällen zulässig. Derartige Honorarvereinbarungen sind allerdings in den für unser Kanzlei typischen Bereichen allerdings nur selten angezeigt. 

Eine Zeitstunde des Anwalts berechnen wir zwischen 200 € und 250 € netto, je nach Schwierigkeitsgrad des Falles und dem Haftungsrisiko. In dieser Zeitstunde des Anwalts sind die notwendigen Zuarbeiten von Mitarbeitern und der Schreibaufwand bereits enthalten. Die Höhe dieser Zeitgebühr wird jeweils jährlich zu Beginn des Jahres auf der Basis unserer Kosten (Personal, Miete, EDV-Anlage, Bibliothek, Fortbildung, Versicherung, KFZ)  neu kalkuliert. Zu diesen Zeitgebühren kommen dann nur noch unsere Auslagen für etwaige Reisetätigkeiten und besondere Recherchen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 %. Zeitgebühren werden jeweils ausdrücklich vereinbart.

Was kostet eine außergerichtliche Vertretung?

Hier sind gesetzliche Vorgaben vorhanden, die sich an den Streitwerten und damit an der vollen Gebühr orientieren. Der Rahmen liegt hier zwischen 50 % (0,5) und 250 % (2,5) der vollen Gebühr, die Standardgebühr liegt bei 150 % (1,5). Bei nicht schwierigen oder nicht umfangreichen Angelegenheiten besteht eine Obergrenze bei 130 % (1,3)

Auch hier besteht in geeigneten Fällen die Möglichkeit, eine Zeitvergütung oder auch eine pauschale Vergütung zu vereinbaren. In vielen Fällen vereinbaren wir hier Zeitgebühren nach obigen Maßstäben, weil dies dem tatsächlichen Aufwand am ehesten gerecht wird. 

Was kostet ein Zivilprozess?

Diese oft von unseren Mandanten gestellte Frage lässt sich wegen der Besonderheiten des deutschen Kostenrechts nicht einfach beantworten. Ursache ist, dass die gesetzlich festgelegten Gebühren zum einen vom Gegenstandswert eines Verfahrens und zum anderen vom Umfang der Tätigkeit abhängig sind. 

Außerdem muss man wissen, dass in den deutschen Prozessverfahren durch das Gericht auch eine Entscheidung über die Kosten getroffen wird. Die gesamten Kosten eines Verfahrens werden hierbei der Prozesspartei auferlegt, die letztlich unterliegt. Gewinnt eine Seite teilweise und verliert sie teilweise, so werden die Kosten anteilig aufgeteilt. Einige Besonderheiten gibt es etwa beim Arbeitsgerichtsverfahren oder im Strafprozess. Hier sollten Sie nachfragen. Ein Beispiel aus dem Zivilprozess:

Der Kläger verlangt mit der Klage 50.000 €. Das Gericht spricht ihm 35.000 € zu, die restlichen 15.000 € lehnt das Gericht ab. Der Kläger hat damit zu 30 % verloren und muss 30 % der Kosten des Verfahrens übernehmen, der Beklagten 70 %.

Zu diesen Verfahrenskosten gehören die Gerichtskosten, die Kosten der beiderseitigen Rechtsanwälte und Kosten für Zeugen und Sachverständige. Kosten für Zeugen und Sachverständige entstehen, wenn das Gericht eine Beweisaufnahme durchführt, etwa weil die für die Entscheidung wichtigen Tatsachen nicht feststehen.

Steht der Streitwert eines Verfahrens fest und der Umfang der Tätigkeit,  dann lässt sich eine Berechnung aber einfach vornehmen. Eine praktisches Berechnungsprogramm hat Franz Xaver Dimbeck, Richter am AG Greding, verfasst.

In unserem Beispielfall muss mit folgenden Gesamtkosten beider Seiten in der ersten Instanz gerechnet werden (die dann entsprechend verteilt werden):  

Es ergeht ein Urteil ohne Beweisaufnahme:
(Gericht, 2 Anwälte)                                                 ca. 7.500 €
Es wird in der Verhandlung ein Vergleich geschlossen:
(Gericht, 2 Anwälte)                                                 ca. 9.000 €
Es ergeht ein Urteil mit Beweisaufnahme: 
(Gericht, 2 Anwälte, 3 Zeugen, 1 Sachverständiger):  ca. 10.000 €

Ginge es nur um 5.000 €, so lägen die Kosten statt dessen bei:

Urteil ohne Beweisaufnahme:                                    ca. 2.150 €
Vergleich in der Verhandlung:                                    ca. 2.850 €
Urteil mit Beweisaufnahme wie oben:                        ca. 4.450 €

Was kostet ein Arbeitsgerichtsprozess?

Die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens entsprechen den Kosten eines Zivilprozesses. Als Besonderheit ist zu beachten, dass es in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht keine Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten (also in erster Linie der Anwaltskosten) gibt. Hier trägt jeder seine Kosten selbst. Erst in der zweiten Instanz gelten wieder die üblichen Regeln.

Was kostet ein Verwaltungs- oder Finanzprozess?

Für die Kosten eines Verwaltungs- oder Finanzgerichtsverfahren gelten die Regeln des Zivilprozesses. Allerdings kommt es in diesen Verfahren seltener zur Beweiserhebung, weil die erforderlichen Beweiserhebungen meistens schon im Vorfeld von den Behörden gemacht werden.

Was kostet ein Strafverfahren?

Für das Strafverfahren gelten Besonderheiten. Hier wird ja nicht um einen bestimmten Betrag gestritten, sondern um eine Bestrafung. Deshalb sind vom RVG und dem VV hier so genannte Rahmengebühren vorgesehen. Dies bedeutet:

  • Für Beratungstätigkeiten richtet sich die Vergütung nach den obigen Maßstäben.
  • Für die Verteidigung erhält der Anwalt zunächst eine Grundgebühr für die Einarbeitung zwischen 30 € und 300 €.
  • Für das außergerichtliche Verfahren erhält er eine Verfahrensgebühr zwischen 30 und 250 €. Für die Wahrnehmung von Terminen erhält er weiter eine Terminsgebühr zwischen 30 und 250 €.
  • Bei der Vertretung im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt  eine Verfahrensgebühr zwischen 30 und 580 € sowie für jeden Tag der Hauptverhandlung in erster Instanz zwischen 60 € und 780 €. Hinzu kommen noch in bestimmten Fällen Zuschläge. In den folgenden Instanzen liegen die Gebühren etwas höher. 

Bei Rahmengebühren muss der Anwalt die Gebühr innerhalb des Rahmens nach billigem Ermessen festlegen. Hierbei muss er alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, etwa Umfang und Schwierigkeit seiner Tätigkeit, die Bedeutung des Falles für seinen Mandanten und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten.  Bei durchschnittlicher Tätigkeit wird die sog. "Mittelgebühr" berechnet, also der Mittelwert zwischen der Ober- und der Untergrenze. Beispiel: Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr: (250-30):2 + 30 = 140 €

Eine strafrechtliche Vertretung übernehmen wir nur in Ausnahmefällen und vereinbaren hierbei immer feste Beträge, damit es zu keinen Überraschungen kommt.

Was kostet ein Sozialgerichtliches Verfahren?

Hier gilt ein ähnliches System wie im Strafverfahren. Das VV sieht Rahmengebühren für die außergerichtliche Tätigkeit von 40 € bis 520 € und für das Widerspruchsverfahren von weiteren 40 bis 260 € vor, für die gerichtliche Tätigkeit in erster Instanz zwischen 20 € und 460 € für das Verfahren sowie von weiteren 20 bis 380 € für die Terminswahrnehmung.

Was kann ich machen, wenn ich nur ein geringes Einkommen habe?

Ich kann in diesen Fällen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen. Beratungshilfe kann bei der zuständigen Stelle des Amtsgerichts beantragt werden, wenn nur ein geringes Einkommen vorhanden ist oder der Mandant etwa gar Sozialhilfe erhält. Das Amtsgericht stellt einen "Beratungshilfe-Schein" aus, der dann beim Rechtsanwalt vorzulegen ist. Hierdurch werden die Kosten einer außergerichtlichen Tätigkeit abgedeckt. Allerdings ist die Vergütung, die der Anwalt in diesen Fällen aus der Staatskasse erhält sehr gering und deckt regelmäßig nicht die Kosten. In solchen Fällen bitten wir deshalb grundsätzlich unsere Mandanten, zunächst den Beratungshilfe-Schein beim AG zu beschaffen, damit wir nicht auch noch mit der sehr ausufernden Bürokratie in solchen Fällen belastet werden. Häufig geht dies auch noch schneller.

Prozesskostenhilfe kann ich unter ähnlichen Voraussetzungen (geringes Einkommen) erhalten. Voraussetzung ist ein Antrag an das zuständige Gericht. Dieses prüft zunächst die Erfolgsaussichten. Nur wenn diese positiv sind, wird Prozesskostenhilfe gewährt. Dann übernimmt die Gerichtskasse die Gebühren für das Gericht, Sachverständige und Zeugen sowie für den eigenen Anwalt. Der Anwalt des Gegners wird dagegen nicht bezahlt. Bei Prozesskostenhilfe können auch Ratenzahlungen angeordnet werden. Für einen (in der Regel zu honorierenden) Antrag auf Prozesskostenhilfe ist wegen der notwendigen Rechtskenntnisse regelmäßig ein Anwalt erforderlich, um einen entsprechenden Antrag zu begründen.


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Stand: 17. January 2012