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Große
– Wilde & Partner GbR |
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Abmahnung des Arbeitnehmers von RAin Martina C. Große-Wilde (8/02) Nicht selten spricht ein Arbeitgeber mehrere Abmahnungen aus und kündigt dann schließlich. Das kann ein Problem sein. Mit Urteil vom 15.11.2001 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die letzte Abmahnung vor der Kündigung besonders eindringlich gestaltet werden muss. In dem zu entscheidenden Fall war der Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg wiederholt zu spät zur Arbeit gekommen. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer immer wieder vergeblich darauf hingewiesen, dass er pünktlich zur Arbeit erscheinen müsse und ihm auch die Kündigung angedroht. Schließlich hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann gekündigt. Bei Kündigungen aus verhaltensbedingten Gründen (verspätete Krankmeldung, unentschuldigtes Fehlen, unpünktliches Erscheinen, Schlechtleistung) ist regelmäßig vorher eine Abmahnung erforderlich. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auffordern, ein bestimmtes Fehlverhalten zu unterlassen und ihm klarmachen, dass bei wiederholten Verstößen sein Arbeitsverhältnis gefährdet ist. Je nach Schwere der Vertragsverletzung sind eine oder mehrere Abmahnungen erforderlich. Spricht der Arbeitgeber vor allem über einen längeren Zeitraum mehrere Abmahnungen aus, dann kann deren Warnfunktion abgeschwächt sein. Der Arbeitnehmer nimmt die Androhung der Kündigung nicht mehr ernst. Der Arbeitgeber muss deshalb die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten. Unser Rat:
BAG v. 15. 11. 2001 |
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