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Arbeitsgerichts-"Beschleunigungs"-Gesetz

Von RAin Martina C. Große-Wilde (Stand 5/00)

Zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hat der Gesetzgeber zum 01.05.2000 einige Vorschriften geändert und einige Vorschriften neu eingefügt. Die für den Nichtanwalt wichtigsten Änderungen:

1. Die Berufung ist unter anderem nur dann zulässig, wenn der Wert der Beschwerde (bisher 800,00 DM) nunmehr 1.200,00 DM übersteigt.

2. § 623 BGB wurde zusätzlich eingefügt und lautet nunmehr wie folgt:

"Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform".

Das Erfordernis der Schriftform soll den Arbeitnehmer vor vorschnellen Entscheidungen schützen und bei Gericht eine klare Ausgangssituation bei der Rechtsfindung schaffen.

Wird die Schriftform nicht eingehalten, dann sind im Zusammenhang damit stehende Erklärungen in der Regel unwirksam. Diese Vorschrift hat weitreichende Konsequenzen.

Gegen eine unwirksame Kündigung kann in der Regel unbegrenzt vorgegangen werden. Die Unwirksamkeit einer Befristung ist zumindest bis Ende des Jahres 2000 aber nur befristet anfechtbar.

Es empfiehlt sich deshalb, entsprechende Regelungen genauestens zu überprüfen, bevor weitere Schritte eingeleitet werden.


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Stand: 17. January 2012