Große
– Wilde & Partner GbR |
|
|
Höhe des Architektenhonorars wird in Frage gestellt von RA Franz M. Große-Wilde (6/05) In zwei Entscheidungen aus Juni und Dezember 2004 hat der BGH die bisher relativ einfache Abrechnung von Architektenhonorar deutlich komplizierter gemacht. In der ersten Entscheidung vom 24. Juni 2004 entschied das Gericht, dass der Honoraranspruch des Architekten gemindert werden kann, wenn eine vertraglich geschuldete wesentliche Teilleistung ganz oder teilweise nicht erbracht wird. Bis zu dieser Entscheidung war es ganz allgemein anerkannt, dass bei der Abrechnung des Architekten eine Differenzierung auf der Basis der Einzelleistungen nicht vorzunehmen war. Wenn das Gebäude, das der Architekt geplant und bei dessen Bau er mitgewirkt hatte, vollständig erstellt worden war, so stand außer Frage, dass der Architekt auch das Architektenhonorar nach der HOAI in voller Höhe zu beanspruchen hatte. Auch wenn er Teilleistungen hierbei nicht erbracht hatte, spielte dies für die Vergütung keine Rolle. Hier galt der Grundsatz, dass das geschuldete Werk, nämlich das errichtete Gebäude oder Objekt fertig gestellt war. Dieser Beurteilung hat der BGH jetzt die Grundlage entzogen. Durch die zweite Entscheidung vom 16. Dezember 2004 hat das Gericht festgehalten, dass bei der Bewertung auf die Steinfort-Tabellen oder ähnliche Orientierungshilfen zurückgegriffen werden kann. Immerhin wurde in der erstgenannten Entscheidung festgehalten, dass es zumindest eine wesentliche Teilleistung sein muss, die nicht erbracht wurde. Beispielhaft können für nicht vorgenommene Kostenermittlungen Abzüge erfolgen. Dies war unter anderem Gegenstand der Entscheidungen, bei denen nach Fertigstellung des Bauvorhabens diese Kostenermittlungen nicht mehr benötigt wurden. Problematisch ist, dass bei den zugrunde zu legenden Tabellenwerten von prozentualen Anteilen ausgegangen wird, wobei die verschiedenen Tabellen auch durchaus unterschiedliche Bewertungen vornehmen. Prozentuale Lösungen werden mit Recht schon deshalb kritisiert, weil je nach Höhe der anrechenbaren Kosten hier Werte zugrunde zu legen sind, die mit dem tatsächlichen Aufwand kaum realistisch nachvollziehbar sind. Für den Architekten heißt dies, dass insbesondere bei größeren Bausummen ein erhebliches Interesse des Architekten daran besteht, dass Abzüge von seinem Honorar vermieden werden. Gerade die prozentualen Bewertungen in diesem Zusammenhang führen hier zu erheblichen Abzügen, so dass es in seinem Interesse ist, möglichst auch alle Leistungen zu erbringen. In allen Fällen ist es angezeigt, über die jeweiligen Baufortschritte ausreichend Buch zu führen, und auch insbesondere die eigenen Tätigkeiten zu dokumentieren, um bei einer späteren Diskussion über diese Punkte ausreichendes Material zur Verfügung zu haben. Ob die Rechtsprechung in den konkreten Fällen diese Position auch in Zukunft in dieser Form aufrecht erhalten wird, wird noch abzuwarten sein. Auf jeden Fall werden die Abrechnungen schwieriger Unser Tipp:
|
|
Der Inhalt dieser Seiten ist eine allgemeine Information. Er stellt keine anwaltliche Beratung dar und kann diese nicht ersetzen. Ein Vertrag kann nur durch persönliche Vereinbarung zustande kommen. Für Handlungen, die auf der Grundlage der auf dieser Seite enthaltenen Informationen vorgenommen werden, übernehmen wir deshalb keine Haftung. Die Informationen sind ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Eine kommerzielle Nutzung darf nur mit Zustimmung der Rechtsanwälte Große-Wilde & Partner, Bonn, erfolgen. Copyright © 2000-2010 Rechtsanwälte - Fachanwälte
Große - Wilde & Partner GbR in Bonn
|