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Entlassung älterer Arbeitnehmer

von RAin Martina C. Große-Wilde (6/04)

Das Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt hat die Möglichkeit, sich von älteren Mitarbeitern zu trennen, für den Arbeitgeber schwieriger gemacht. Die Pflicht des Arbeitgebers, der Bundesagentur für Arbeit die Zahlung von Arbeitslosengeld an den Mitarbeiter zu erstatten, ist ausgedehnt worden.

Bisher war das Arbeitslosengeld, das ein Mitarbeiter nach Vollendung des 57. Lebensjahres bezogen hat, vom Arbeitgeber zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres beendet worden war. Künftig liegt die Altersgrenze bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei 55 Jahren. Außerdem ist die Erstattungsfrist von 24 Monaten auf 32 Monate verlängert worden. Die neue Regelung gilt rückwirkend zum 26. September 2003.

Die Erstattungspflicht tritt u. a. nicht ein, wenn

  • der Mitarbeiter eine andere gesetzliche Sozialleistung wie Altersrente beanspruchen kann,

  • der Mitarbeiter innerhalb der letzten 12 Jahre vor der Arbeitslosigkeit weniger als 10 Jahre bei dem Arbeitgeber gearbeitet hat,

  • der Arbeitgeber nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt,

  • die Kündigung sozial gerechtfertigt ist,

  • eine Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt war.

Unser Rat:

Bereiten Sie das Ausscheiden eines älteren Mitarbeiters sorgfältig vor.

 


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Stand: 26. May 2010