Große
– Wilde & Partner GbR |
|
|
Entlassung älterer Arbeitnehmer von RAin Martina C. Große-Wilde (6/04) Das Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt hat die Möglichkeit, sich von älteren Mitarbeitern zu trennen, für den Arbeitgeber schwieriger gemacht. Die Pflicht des Arbeitgebers, der Bundesagentur für Arbeit die Zahlung von Arbeitslosengeld an den Mitarbeiter zu erstatten, ist ausgedehnt worden. Bisher war das Arbeitslosengeld, das ein Mitarbeiter nach Vollendung des 57. Lebensjahres bezogen hat, vom Arbeitgeber zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres beendet worden war. Künftig liegt die Altersgrenze bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei 55 Jahren. Außerdem ist die Erstattungsfrist von 24 Monaten auf 32 Monate verlängert worden. Die neue Regelung gilt rückwirkend zum 26. September 2003. Die Erstattungspflicht tritt u. a. nicht ein, wenn
Unser Rat: Bereiten Sie das Ausscheiden eines älteren Mitarbeiters sorgfältig vor.
|
|
Der Inhalt dieser Seiten ist eine allgemeine Information. Er stellt keine anwaltliche Beratung dar und kann diese nicht ersetzen. Ein Vertrag kann nur durch persönliche Vereinbarung zustande kommen. Für Handlungen, die auf der Grundlage der auf dieser Seite enthaltenen Informationen vorgenommen werden, übernehmen wir deshalb keine Haftung. Die Informationen sind ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Eine kommerzielle Nutzung darf nur mit Zustimmung der Rechtsanwälte Große-Wilde & Partner, Bonn, erfolgen. Copyright © 2000-2010 Rechtsanwälte - Fachanwälte
Große - Wilde & Partner GbR in Bonn
|