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Erbrechtliche Anordnungen zur Unternehmensleitung

Von RA Franz M. Große-Wilde (Stand 7/00)

Anordnungen des Erblassers zur Unternehmensführung können erbrechtlich

als Teilungsanordnung

(Bsp.: A erhält die Grundstücke, B das Unternehmen , C die Wertpapiere),

als Auseinandersetzungsanordnung

(Bsp.: Die Auseinandersetzung über das Unternehmen darf erst drei Jahre nach meinem Tod erfolgen)

oder als Auflagen

(Bsp.: Meinen Erben wird auferlegt, meinen langjährigen Mitarbeiter F.Müller bis zu dessen 65. Lebensjahr zu beschäftigen. Außerdem sollen als Firmenfahrzeuge nur Fahrzeuge der Marke xy eingesetzt werden.)

berücksichtigt werden. Teilungs- und Auseinandersetzungsanordnungen können auch gleichzeitig Auflage sein.

Teilungsanordnungen sind erbrechtliche Regelungen, die die Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände (u.a auch Unternehmen oder Unternehmensteile) auf bestimmte Miterben anordnen. Teilungsanordnungen können nach allgemeiner Ansicht von den Erben gemeinsam außer Kraft gesetzt werden (BGHZ 40, 115 ff.).

Auflagen sind demgegenüber Anordnungen, deren Vollziehung verlangt werden kann. Auch hier gilt, daß dann, wenn sich alle Beteiligten einig sind, die Vollziehung praktisch umgangen werden kann. Das Gesetz sieht dies zwar nicht vor, aber...

Auflagen sollten daher abgesichert werden. Dies kann durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, am besten durch einen berufsmäßigen Testamentsvollstrecker, erreicht werden, wobei die Testamentsvollstreckung auf die Vollziehung der Auflagen oder auf die Beaufsichtigung beschränkt werden kann. Es besteht bei Auflagen auch die Möglichkeit, einem außenstehenden Dritten ein Klagerecht auf Durchsetzung der Auflagen einzuräumen, wenn die Gefahr besteht, daß die Miterben den Auflagen gemeinsam nicht nachkommen. Aber auch in den vorstehenden Fällen gibt es keine absolute, sondern nur eine relative Sicherheit.

Im Regelfall reicht aber die zusätzliche Anordnung der Testamentsvollstreckung aus.


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Stand: 17. January 2012