|
Große – Wilde
& Partner GbR |
|
|
Das Fernabsatzgesetz von Rechtsanwältin Martina C. Große-Wilde (Stand 1/01) Mit Wirkung vom 30.06.2000 ist das Fernabsatzgesetz (FernAG) in Kraft getreten. Es regelt die Anbahnung und den Abschluß von Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher, bei denen die Geschäftsparteien nicht körperlich anwesend sind, sondern mit einem Fernkommunikationsmittel (also per Telefon, Telefax, e-mail oder über Internet) in Verbindung stehen. Das Gesetz soll den Verbraucher schützen. Der Begriff des Verbrauchers ist jetzt in § 13 BGB geregelt. Die wichtigsten Regelung in Kürze: 1. Anwendbarkeit Das FernAG ist für alle Verträge anzuwenden, bei denen folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Ausgenommen sind Verträge im Sinne des § 1 III FernAG. Die wichtigsten Ausnahmen sind: Fernunterricht, Teilzeitwohnrechte, Finanzierungs- und Bankgeschäfte, Immobiliengeschäfte, Reiseverträge, Auslieferung von Lebensmitteln, Pizzadienste, Warenautomaten, öffentliche Fernsprecher, 2. Informationspflichten Dem Unternehmer werden durch das FernAG Informationspflichten auferlegt: Bereits bei Beginn des geschäftlichen Kontakts muß der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers erkennbar sein. Rechtzeitig vor Vertragsschluß muß der Unternehmer den Verbraucher informieren über:
Im Falle eines Vertragsschlusses muß der Unternehmer die Information dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (Urkunde, Fax, e-mail, Diskette, cd-rom) zur Verfügung stellen und dabei auf bestimmte Punkte in hervorgehobener Form hinweisen. Die Möglichkeit, den Text aus dem Internet herunterzuladen und auszudrucken, reicht zwar theoretisch aus. Der Unternehmer kann diesen Vorgang aber im Streitfall nicht nachweisen. Verstößt der Unternehmer gegen seine Informationspflicht, verlängert sich im Falle des Vertragsschlusses die Widerrufsfrist auf vier Monate und löst unter Umständen Schadensersatzansprüche aus. Unterlassungsansprüche können - auch durch Wettbewerber oder Verbrauchervereine - gegen den Unternehmer geltend gemacht werden. 3. Widerrufsrecht Gemäß § 3 FernAG hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Zahlreiche Ausnahmetatbestände sind vorgesehen. Der Unternehmer kann statt dessen auch ein Rückgaberecht vereinbaren. Bei gleichzeitiger Finanzierung der Leistungen wird auch der Kreditvertrag beendet. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 361 a BGB 2 Wochen ab
Ausnahmen vom Widerrufsrecht gibt u. a. bei Verträgen über
4. Für den Verbraucher nachteilige Abweichungen vom FernAG sind unwirksam. Das Gesetz ist anzuwenden auf Verträge, die am 30.06.2000 und später abgeschlossen wurden. Verkaufsprospekte, die vor dem 01.10.2000 hergestellt wurden und den Vorschriften des FernAG nicht entsprechen, dürfen bis zum 31.03.2001 aufgebraucht werden. Unser
Rat: |
|
Der Inhalt dieser Seiten ist eine allgemeine Information. Er stellt keine anwaltliche Beratung dar und kann diese nicht ersetzen. Ein Vertrag kann nur durch persönliche Vereinbarung zustande kommen. Für Handlungen, die auf der Grundlage der auf dieser Seite enthaltenen Informationen vorgenommen werden, übernehmen wir deshalb keine Haftung. Die Informationen sind ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Eine kommerzielle Nutzung darf nur mit Zustimmung der Rechtsanwälte Große-Wilde & Partner GbR, Bonn, erfolgen. Copyright © 2000-2012 Rechtsanwälte - Fachanwälte
Große - Wilde & Partner GbR in Bonn
|