|
Große – Wilde
& Partner GbR |
|
|
Haftung des Generalunternehmers nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz Seit
dem 01.01.1999 gilt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. In § 1 a ist bestimmt, dass
ein Generalunternehmer
-
wie ein Bürge
-
für Verpflichtungen eines Subunternehmers, Nachunternehmers oder
Verleihers haftet, den er beauftragt hat, völlig unabhängig davon, ob den
Generalunternehmer ein Verschulden trifft oder nicht. Solche Verpflichtungen können
z.B. die Zahlung des Mindestentgeltes oder die Beiträge an die Urlaubskasse
sein. Für
im Baugewerbe
tätige Generalunternehmer können sich hieraus unübersehbare Haftungsrisiken
ergeben, wenn Subunternehmer an ihre Arbeitnehmer weniger als den Mindestlohn
zahlen oder gegen ihre Verpflichtung verstoßen, Beiträge an gemeinsame
Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (Urlaubskasse) abzuführen. Gegen dieses Haftungsrisiko können sich Generalunternehmer nur unzureichend absichern. Zwar können sie in ihren Subunternehmerverträgen eine vertragliche Haftungsfreistellung vereinbaren. Dies nützt jedoch nichts, wenn ein Subunternehmer von der Bildfläche verschwindet. Deshalb sollte ein Generalunternehmer sich laufend von seinen Subunternehmern nachweisen lassen, das sie ihren Verpflichtungen nachkommen. Zudem ist daran zu denken, sich von Subunternehmern eine Bankbürgschaft zur Absicherung eventueller Haftungsrisiken geben zu lassen. |
|
Der Inhalt dieser Seiten ist eine allgemeine Information. Er stellt keine anwaltliche Beratung dar und kann diese nicht ersetzen. Ein Vertrag kann nur durch persönliche Vereinbarung zustande kommen. Für Handlungen, die auf der Grundlage der auf dieser Seite enthaltenen Informationen vorgenommen werden, übernehmen wir deshalb keine Haftung. Die Informationen sind ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Eine kommerzielle Nutzung darf nur mit Zustimmung der Rechtsanwälte Große-Wilde & Partner GbR, Bonn, erfolgen. Copyright © 2000-2012 Rechtsanwälte - Fachanwälte
Große - Wilde & Partner GbR in Bonn
|