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Große
– Wilde & Partner GbR |
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Arbeitnehmereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers Von
RAin
Martina C. Große-Wilde (Stand 12/99) Ist das Anstellungsverhältnis einer
stellvertretenden GmbH-Geschäftsführerin ein Arbeitsverhältnis oder ein
freies Dienstverhältnis? Die Einordnung ist bedeutsam für die Anwendung
zahlreicher Vorschriften, u. a. für die Anwendung des § 9 MuSchG bei einer Kündigung.
Das BAG hat mit Urteil vom 26. 05. 1999
entschieden, dass ein derartiges Anstellungsverhältnis im Einzelfall ein
Arbeitsverhältnis sein kann. Dies hängt nicht vom Umfang der
Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis ab. Es richte sich vielmehr nach den
allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung vom freien Dienstverhältnis. Entscheidend
ist der Grad der Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Es kommt vor
allem auf den Umfang des Weisungsrechts hinsichtlich Inhalt, Durchführung,
Zeit, Dauer, Ort und sonstige Modalitäten der Tätigkeit an. Maßgeblich ist
die Ausgestaltung des Anstellungsvertrages. Die Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben
steht der Einordnung als freies Dienstverhältnis nicht entgegen. Der Geschäftsführer
einer GmbH kann steuerrechtlich Arbeitnehmer sein und
sozialversicherungsrechtlich nichtselbständiger Beschäftigter sein und
trotzdem in einem freien Dienstverhältnis stehen. Mit einem weiteren Urteil vom 06.05.1999 hat das
BAG eine bisher noch offengebliebene Frage zur Zuständigkeit
der Arbeitsgerichte entschieden. Bisher haben die Arbeitsgerichte über Klagen eines
GmbH-Geschäftsführers entschieden, in denen der Anspruch ausschließlich auf
eine arbeitsrechtliche Grundlage gestützt werden konnte, jedoch fraglich war,
ob deren Voraussetzungen vorliegen. Mit seinem Urteil hat das BAG jetzt
klargestellt, dass Klagen von GmbH-Geschäftsführern auch dann nicht
vor das Arbeitsgericht gehören, wenn feststeht, dass das Anstellungsverhältnis
ein Arbeitsverhältnis ist. Das gilt erst recht, wenn darüber Ungewissheit
besteht. BAG v. 26.5.1999, 5 AZR 664/98 = NZA 1999, 987 BAG v. 6.5.1999, 5 AZB 22/99 = NJW 1999, 3069 |
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