Große
– Wilde & Partner GbR |
|
|
Handelsrechtsreform Von RA Franz M. Große-Wilde (4/00) Das Handelsrechtsreformgesetz ist bekanntlich am 01.07.1998 mit Änderungen zum Kaufmannsbegriff und erweiterten Möglichkeiten zur Firmenbezeichnung in Kraft getreten. In diesem Jahre laufen nun die Übergangsfristen des Gesetzes aus. Das bedeutet: Seit dem 01.01.2000 müssen eingetragene Kaufleute, Personengesellschaften (Kapitalgesellschaften mussten dies schon immer) und Partnerschaften auf ihren Geschäftspapieren folgende Angaben machen:
Altes Briefpapier darf nicht mehr benutzt werden. Die Missachtung dieser Vorschriften kann vom Registergericht mit Zwangsgeld geahndet werden. Nicht zu den Geschäftspapieren gehören Werbeschriften, Vordrucke für Bestellscheine, Lieferscheine u. ä. Seit dem 31.03.2000 müssen sich alle Kaufleute beim Handelsregister eintragen lassen. Hierbei ist die erste Eintragung für Altunternehmer gebührenfrei, spätere Änderungen kosten die üblichen Gebühren. |
|
Der Inhalt dieser Seiten ist eine allgemeine Information. Er stellt keine anwaltliche Beratung dar und kann diese nicht ersetzen. Ein Vertrag kann nur durch persönliche Vereinbarung zustande kommen. Für Handlungen, die auf der Grundlage der auf dieser Seite enthaltenen Informationen vorgenommen werden, übernehmen wir deshalb keine Haftung. Die Informationen sind ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Eine kommerzielle Nutzung darf nur mit Zustimmung der Rechtsanwälte Große-Wilde & Partner, Bonn, erfolgen. Copyright © 2000-2010 Rechtsanwälte - Fachanwälte
Große - Wilde & Partner GbR in Bonn
|