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Die neue Insolvenzordnung

Von RA Franz M. Grosse – Wilde (Stand 2/99)

Die Konkursordnung, die Vergleichsordnung und die in den neuen Bundesländern bestehende Gesamtvollstreckungsordnung sind durch die am 1.1.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) abgelöst worden. Die bisherigen Strukturen der Konkursordnung sind in weiten Teilen erhalten geblieben. Wesentlich sind die folgenden Änderungen:

  • Als zusätzlicher Insolvenzgrund ist nunmehr auch die "drohende Zahlungsunfähigkeit", allerdings nur auf Antrag des Insolvenz-Schuldners zulässig.
  • Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wird enger gefaßt, die "Zahlungsstockung" reicht aus.
  • Die Rechte der Gläubiger sind deutlich gestärkt.
  • Die Konkursvorrechte wurden weitgehend abgeschafft.
  • Der Neuerwerb wird einbezogen.
  • Die Anfechtungsvorschriften sind verschärft worden.
  • Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ist bereits ab Antragstellung nicht mehr zulässig.
  • Insolvenzfähig sind auch BGB-Gesellschaften und natürliche Personen , auch wenn sie Verbraucher sind..
  • Der Schuldner kann eine Restschuldbefreiung erreichen.

Das Ziel der Insolvenzordnung richtet sich bei Unternehmen nunmehr stärker auf Sanierung. Insbesondere bestehen flexiblere Möglichkeiten, zu einer Sanierung zu kommen, als dies nach der früheren Vergleichsordnung möglich war. Gleichzeitig erhalten die Gläubiger sehr viel größere Mitsprachemöglichkeiten. Zwar ist nach wie vor die gesetzliche Regelung auf Zwangsverwertung und Verteilung gerichtet, aber es gibt nun die Möglichkeit des Insolvenzplans, der auch vom Schuldner selbst vorgelegt werden kann. Dieser kann durch die Stimmenmehrheit der Gläubiger beschlossen werden, wobei gleichzeitig ein Obstruktionsverbot gilt.


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Stand: 26. May 2010