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Große – Wilde
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Das "Korrekturgesetz" im Arbeitsrecht Von RAin
Martina C. Grosse – Wilde (Stand 1/99) Am 01.Januar 1999 traten einige, für alle Unternehmen bedeutsame Änderungen des Arbeitsrecht in Kraft. Das Wichtigste in Kürze: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist (wieder) für Betriebe anwendbar, die in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen. Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 20 Wochenstunden werden dabei einheitlich mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt. Vor allem teilzeitintensive Unternehmen kommen damit schnell in den Anwendungsbereich des KSchG. Bei der Sozialauswahl gilt wieder die alte Regelung, die auch vor dem 1. 10. 1996 galt. Immerhin bleibt ein Wertungsspielraum des Arbeitgebers erhalten und es dürfen die betrieblichen Bedürfnisse berücksichtigt werden. Die zur Bekämpfung der "Scheinselbständigkeit" eingeführte Neuregelung zum Arbeitnehmerbegriff hat konkrete gesetzliche Kriterien festgelegt. Soweit eine erwerbstätige Person
wird eine Arbeitnehmerbeschäftigung gesetzlich vermutet, wenn mindestens zwei dieser Kriterien erfüllt sind. Die Vermutung kann widerlegt werden. Zur Vermeidung von Risiken ist eine Anpassung der Verträge unbedingt geboten (Nachzahlungspflicht!). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Sozialversicherungen angekündigt haben, bei Ihrem bisherigen Kriterienkatalog zu bleiben, soweit hinreichende Auskünfte durch die Beteiligten gegeben werden. Die weitere Entwicklung wird daher genau zu beobachten sein. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird wieder auf 100 % gesetzt. Überstundenvergütungen sind aber nicht mehr in die Fortzahlung einzubeziehen. |
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