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Große – Wilde
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Kündigung bei Staffelmiete von RAin Martina C. Große-Wilde (11/04) Durch Urteil vom 02. Juni 2004 hat der BGH bekräftigt, dass bei einer Staffelmiete das Kündigungsrecht des Mieters nicht länger als 4 Jahre beschränkt werden darf. In dem Mietvertrag war geregelt, dass das Mietverhältnis sich automatisch um ein Jahr verlängert, wenn es nicht unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu diesem Termin gekündigt wird. Gemäß Gesetz kann der Mieter für höchstens 4 Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung an den Mietvertrag gebunden werden. Kann der Mieter nur einmal jährlich kündigen, dann führt dieses zu einer ähnlichen Bindung. Eine derartige Einschränkung der Kündigung ist deshalb unzulässig. |
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