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Große – Wilde
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Kündigungsfristen beim Mietvertrag nach neuem Recht von RAin Martina C. Große-Wilde (6/04) Mit Urteil vom 18. Juni 2003 hat der BGH entschieden, dass für vor dem 01. September 2001 abgeschlossene Mietverträge grundsätzlich die alten Kündigungsfristen gelten. Nach dem neuen Recht kann der Mieter ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Der Vermieter hingegen hat eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, die sich nach 5 Jahren der Überlassung des Wohnraumes auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf 9 Monate verlängert. Nach altem Recht hingegen kann der Mieter wie auch der Vermieter grundsätzlich nur kündigen mit einer Frist von 3 Monaten, die sich nach 5 Jahren auf 6 Monate, nach 8 Jahren auf 9 Monate und nach 10 Jahren auf 12 Monate verlängert. In Härtefällen hat der Mieter aber einen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietverhältnisses, wenn er einen Ersatzmieter stellt. Nach einem weiteren Urteil des BGH vom 10.03.2004 soll das auch gelten, wenn im Text auf die gesetzlichen Fristen verwiesen wird und dann der alte Gesetzestext aufgeführt ist.
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