Große
– Wilde & Partner GbR |
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Abweichende Wohnungsgröße als Mangel? Diese
Frage ist immer wieder Gegenstand der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, mag
man auch annehmen, dass alle Zweifelsfragen geklärt sind. Grundlage ist in
allen Fällen die getroffene Vereinbarung, so dass es oft auf den Einzelfall
ankommt. Der BGH hat jüngst (zum wiederholten Male) entschieden, das eine neu
errichtete Eigentumswohnung mit einer um mindestens 10% kleineren Wohnfläche
statt der vereinbarten Wohnfläche
mangelhaft ist. Eine
Ausnahme soll nach der jüngsten
Entscheidung aber dann gelten, wenn
der Verkäufer nachweisen kann, dass er nur eine entsprechende Bodenfläche zugesichert hat. Hierbei kommt es entscheidend darauf
an, was der Käufer unter dem Begriff „Wohnfläche“ und „Bodenfläche“
objektiv verstehen durfte. Zu empfehlen ist deshalb im Vertrag ein klarstellender Hinweis, was die Parteien unter den jeweiligen Begriffen verstanden haben wollen. BGH
v. 21.1.1999, VII ZR 398/97 = WuM 1999, 347 |
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