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Große
– Wilde & Partner GbR |
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Modifizierte Zugewinngemeinschaft für Unternehmer
Von RAin Martina C. Große – Wilde (Stand 4/99) 1997
hat der BGH die bisher umstrittene Möglichkeit der Modifizierung der ehelichen
Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag gebilligt: Der Ehemann war selbständiger
Unternehmer eines zunächst kleinen, später großen Unternehmens mit ca. 1.800
Arbeitnehmern. 1968 wurde die Ehe geschlossen. 20 Jahre später, die Eheleute
lebten bereits getrennt, schlossen sie einen Ehevertrag, durch den das
betriebliche Vermögen des Ehemannes aus der Zugewinngemeinschaft herausgenommen
wurde. Zudem durfte der Ehemann Investitionen für den Betrieb aus seinem
Privatvermögen bestreiten. Den
gegenseitigen Verzicht auf Unterhalt glich der Ehemann durch Zahlung einer
Abfindungssumme sowie vertraglich vereinbarte hohe monatliche
Unterhaltszahlungen aus. Der BGH hat entschieden, dass hier, obwohl große Vermögensteile
aus der Zugewinngemeinschaft herausgenommen wurden, keine unzulässige Aushöhlung
des Güterstandes vorliegt. Auch eine Sittenwidrigkeit der konkreten
Vereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung der Ehefrau konnte der BGH
nicht erkennen. Ist einer der Ehegatten Unternehmer, kann ein künftiger Zugewinnausgleich häufig nur aus der Substanz des Unternehmens befriedigt werden und gefährdet nicht selten dessen Liquidität oder gar dessen Existenz. Der vom BGH geschaffene Freiraum für vertragliche, von der Zugewinngemeinschaft abweichende Vereinbarungen bringt sichere und gleichwohl sachgerechte Möglichkeiten für Unternehmerehen. |
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