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Große – Wilde
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Scheinselbständigkeit 3. Akt Von RAin Martina C. Große-Wilde (4/00) Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 01.01.1999 die gesetzlichen Bestimmungen zur Scheinselbständigkeit und zu arbeitnehmerähnlichen Scheinselbständigen geändert. Die wichtigsten Änderungen in Kürze: 1. Es gibt eine neue Vermutungsregelung. Kommt es in Zweifelsfällen wegen fehlender Mitwirkung der Erwerbspersonen nicht zu einer Klärung des Status, dann wird nach dem Gesetz eine abhängige Beschäftigung vermutet, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen.
Diese Vermutungsregelung kann jederzeit widerlegt werden. Sie gilt nicht für Handelsvertreter, die ihre Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und über ihre Arbeitszeit frei bestimmen können. 2. Geht die Anfrage zur Statusklärung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bei der BfA ein, und ergibt die Prüfung eine abhängige Beschäftigung, beginnt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der BfA. Weitere Voraussetzung ist,
3. Die Regelung über den Beginn der Versicherungspflicht gilt auch für den Fall, dass bisher ein Antragsverfahren nicht durchgeführt werden konnte. 4. Es gibt eine Übergangsregelung für Tätigkeiten, die bereits am Stichtag 30.06.2000 ausgeübt worden sind. Wird die Statusfeststellung bis zum 30.06.2000 beantragt, entfällt eine rückwirkende Beitragspflicht unter den gleichen Voraussetzungen wie bei dem Statusverfahren. 5. Widerspruch und Klage haben nunmehr aufschiebende Wirkung. Die Nachzahlung ist erst nach rechtskräftiger Entscheidung zu zahlen. 6. Bei arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind die Möglichkeiten zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erweitert. Es werden jetzt neben der Rentenversicherung und der Lebensversicherung weitere Formen der Altersvorsorge berücksichtigt. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht, wenn die Tätigkeit am 30.12.1999 aufgenommen war. Die Befreiung muss aber binnen eines Jahres nach Aufnahme erfolgen. Die Frist läuft aber nicht vor dem 30.06.2000 ab. Für Existenzgründer gibt es Sonderregelungen. 7. Das neue Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft. Das hat zur Folge, dass alle bisher sozialversicherungsrechtlich behandelten Fälle neu zu bewerten sind. Wurde in 1999 bereits eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestandskräftig festgestellt, dann wird ein solcher Bescheid aber nur mit Wirkung ab dem 01.01.2000 aufgehoben. |
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