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Vergleichende Werbung 
Von RA  Franz M. Grosse – Wilde (Stand 12/99)

Nach zwei grundlegenden Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahre 1998 ist vergleichende Werbung nunmehr grundsätzlich zulässig. In der Praxis ist gleichwohl Werbung, die mit diesen Mitteln arbeitet, nach wie vor hoch risikoreich.  

Während bis 1997 vergleichende Werbung grundsätzlich nur in wenigen Ausnahmefällen als zulässig angesehen wurde, hat der BGH im Anschluss an eine EG-Richtlinie (97/55/EG vom 06.10.1997) seine bisherige Rechtsprechung geändert. Zwar war die EG-Richtlinie noch nicht in das nationale Recht umgesetzt worden, gleichwohl vertrat der BGH die Auffassung, dass ein Verhalten, das von einer EG-Richtlinie als zulässig angesehen wird, nicht mehr gegen die guten Sitten verstoßen kann.  

Damit wird aber nur die vergleichende Werbung als erlaubt angesehen, die sich im Rahmen dieser EG-Richtlinie hält. Wegen des ausführlichen Katalogs der in dieser Richtlinie enthaltenen Sonderregelungen ergibt sich eine Vielzahl von Auslegungsfragen, die erst im Laufe der Jahre durch die nationalen Gerichte zu klären sein werden. 

Zusammengefasst besagt die Richtlinie folgendes:  

·         Es dürfen nur Waren und Dienstleistungen verglichen werden, die für den  gleichen Bedarf oder die gleiche Zweckbestimmung bestimmt sind (dies wird etwa bei einem Vergleich zwischen Luxusuhren und Einfachuhren nicht angenommen).

 

·         Der Vergleich muss objektiv relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften betreffen, wozu auch der Preis gehört (aber nicht etwa der Geschmack eines „Hamburgers“).

 

·         Die Werbung darf nicht irreführend sein.

 

·         Die Werbung darf nicht zur Ausbeutung einer Marke oder Behinderung des Wettbewerbers führen (etwa durch Verwechslung oder Rufausnutzung).

 

·         Ein Produkt darf nicht als Imitation eines anderen Produkts bezeichnet werden.

 

·         Bei Sonderangeboten muss der Zeitraum der Gültigkeit angegeben werden.  

Die bisherige Tendenz der im Anschluss an die grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangenen Entscheidungen macht deutlich, dass vergleichende Werbung nach wie vor nur in relativ engen Grenzen möglich ist. Besonders problematisch sind hierbei die beiden ersten Punkte. Die Rechtsprechung ist hier noch im Fluss und die Einzelheiten der Definition werden hier noch intensiv erörtert. Wer vergleichende Werbung durchführen will, sollte sich deshalb vorher eingehend durch einen mit der vorstehenden Problematik vertrauten Werbefachmann und einen juristischen Fachmann beraten lassen.

BGH v. 5.2.1998 - Testpreisangebot - BB 1998, 2225 = BGHZ 138, 55
BGH v. 23.4.1998 - Preisvergleichsliste II - BB 1998, 2228 = GRUR 1999, 69
BGH v. 25.3. 1999 - Generika - WM 1999, 2262


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Stand: 11. March 2013