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Große
– Wilde & Partner GbR |
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Vergleichende Werbung Nach zwei grundlegenden Urteilen des
Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahre 1998 ist vergleichende Werbung nunmehr
grundsätzlich zulässig. In der Praxis ist gleichwohl Werbung, die mit diesen
Mitteln arbeitet, nach wie vor hoch risikoreich.
Während bis 1997 vergleichende Werbung grundsätzlich
nur in wenigen Ausnahmefällen als zulässig angesehen wurde, hat der BGH
im Anschluss an eine EG-Richtlinie (97/55/EG vom 06.10.1997) seine
bisherige Rechtsprechung geändert. Zwar war die EG-Richtlinie noch nicht in
das nationale Recht umgesetzt worden, gleichwohl vertrat der BGH die Auffassung,
dass ein Verhalten, das von einer EG-Richtlinie als zulässig angesehen wird,
nicht mehr gegen die guten Sitten verstoßen kann. Damit wird aber nur die vergleichende Werbung als erlaubt angesehen, die sich im Rahmen dieser EG-Richtlinie hält. Wegen des ausführlichen Katalogs der in dieser Richtlinie enthaltenen Sonderregelungen ergibt sich eine Vielzahl von Auslegungsfragen, die erst im Laufe der Jahre durch die nationalen Gerichte zu klären sein werden. Zusammengefasst
besagt die Richtlinie folgendes: ·
Es dürfen
nur Waren und Dienstleistungen verglichen werden, die für den
gleichen Bedarf oder die
gleiche Zweckbestimmung bestimmt sind (dies wird etwa bei einem Vergleich
zwischen Luxusuhren und Einfachuhren nicht angenommen). ·
Der
Vergleich muss objektiv relevante, nachprüfbare
und typische Eigenschaften betreffen, wozu auch der Preis gehört (aber
nicht etwa der Geschmack eines „Hamburgers“). ·
Die Werbung
darf nicht irreführend sein. ·
Die Werbung
darf nicht zur Ausbeutung einer Marke
oder Behinderung des Wettbewerbers führen (etwa durch Verwechslung oder
Rufausnutzung). ·
Ein Produkt
darf nicht als Imitation eines
anderen Produkts bezeichnet werden. ·
Bei
Sonderangeboten muss der Zeitraum der Gültigkeit angegeben werden. Die bisherige Tendenz der im Anschluss an die grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangenen Entscheidungen macht deutlich, dass vergleichende Werbung nach wie vor nur in relativ engen Grenzen möglich ist. Besonders problematisch sind hierbei die beiden ersten Punkte. Die Rechtsprechung ist hier noch im Fluss und die Einzelheiten der Definition werden hier noch intensiv erörtert. Wer vergleichende Werbung durchführen will, sollte sich deshalb vorher eingehend durch einen mit der vorstehenden Problematik vertrauten Werbefachmann und einen juristischen Fachmann beraten lassen. BGH
v. 5.2.1998 - Testpreisangebot - BB 1998, 2225 = BGHZ 138, 55 |
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