Große
– Wilde & Partner GbR |
|
|
Verjährung von Grundschuldzinsen Nach der bisherigen Rechtsprechung trat eine Verjährung
von Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld bis zum Sicherungsfall nicht ein. So
war es ohne weiteres möglich, dass beim Sicherungsfall Zinsen aus 20 Jahren
bestanden. Der BGH hat jetzt in seiner jüngsten Entscheidung
vom 28. 09. 1999 seine Rechtsprechung geändert. Zinsen aus
Sicherungsgrundschulden verjähren jetzt ebenso wie auch sonstige Zinsen, nämlich
jeweils 4 Jahre nach Fälligkeit. Das Problem tritt in der Praxis immer dann auf,
wenn die Zinsen nicht regelmäßig bedient werden. Es ist deshalb
empfehlenswert, auch vor Eintritt des Sicherungsfalles die Situation im Auge zu
behalten. Hinzu kommt bei Zinsen, dass diese selbst dann nach
4 Jahren verjähren, wenn die Hauptforderung gerichtlich tituliert, d. h. durch
ein Urteil fixiert, ist ( § 218 II BGB). BGH v. 28.9.1999, XI ZR 90/98 = BB 1999, 2323 |
|
Der Inhalt dieser Seiten ist eine allgemeine Information. Er stellt keine anwaltliche Beratung dar und kann diese nicht ersetzen. Ein Vertrag kann nur durch persönliche Vereinbarung zustande kommen. Für Handlungen, die auf der Grundlage der auf dieser Seite enthaltenen Informationen vorgenommen werden, übernehmen wir deshalb keine Haftung. Die Informationen sind ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Eine kommerzielle Nutzung darf nur mit Zustimmung der Rechtsanwälte Große-Wilde & Partner, Bonn, erfolgen. Copyright © 2000-2010 Rechtsanwälte - Fachanwälte
Große - Wilde & Partner GbR in Bonn
|