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Vermeidung von Publizität bei GmbH und KG

von RA Franz M. Große-Wilde (11/00)

Seit dem 01.01.2000 sind alle Kapitalgesellschaften, aber auch die GmbH & Co. KG, verpflichtet, ihre Bilanzen beim Handelsregister offen zu legen (Siehe Tipp G-2). Diese Verpflichtung stößt bei manchem Unternehmer auf geringe Gegenliebe.

Gerade die GmbH & Co. KG war in der Vergangenheit eine nicht selten gerade deshalb beliebte Rechtsform, weil hier keine Offenbarungspflichten bestanden. Da jeder Interessierte beim Handelsregister in die Bilanzen einsehen kann, kann dies auch die Konkurrenz tun. Sind in den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen Umsätze, Materialeinsatz, Personalaufwand und andere Zahlen genau erfasst, so kann hierdurch eine Preiskalkulation und auch die Rendite eines Unternehmens ohne weiteres ermittelt werden. Welche Folge dies etwa bei Ausschreibungen hat, liegt auf der Hand.

Es gibt allerdings einige Möglichkeiten, um diese Publizität zu vermeiden.

1. Der Unternehmer tritt als weiterer vollhaftender Gesellschafter neben die GmbH bei der GmbH & Co. KG. Ist eine natürliche Person gleichzeitig Komplementär oder Gesellschafter der GmbH & Co. KG, ist sie nicht zur Offenlegung verpflichtet. Dies kommt immer dann in Betracht, wenn der Chef des Unternehmens für viele Forderungen (Bankverbindlichkeiten!) persönlich haftet und die Tätigkeit des Unternehmens keine hohen Risiken mit sich bringt.

2. Ein zur Offenlegung verpflichtetes Unternehmen kann Bilanzierungswahlrechte ausüben. Dies vermeidet, dass eine Kalkulation für den Dritten ohne weiteres sichtbar wird. Einzelposten können zusammengelegt werden ("Roherträge"). Im übrigen ist beim Handelsregister die Handelsbilanz zu hinterlegen, diese muss mit der Steuerbilanz nicht identisch sein. Dass dies natürlich einen Mehraufwand verursacht, steht außer Frage.

3. Das Unternehmen kann in kleinere Einheiten umgebaut werden. Je kleiner das (Teil-)Unternehmen, desto weniger muss veröffentlicht werden.

4. Die Alternativen lassen sich miteinander kombinieren. So kann eine Betriebsaufspaltung vorgenommen werden, bei der die risikoreichen Tätigkeiten in ein Tochter-/Schwesterunternehmen ausgelagert werden. Ist Grundbesitz oder sonstiges wesentliches Betriebsvermögen vorhanden, so kann dieses gegebenenfalls in ein anderes Unternehmen ausgelagert werden.

5. Es besteht die Möglichkeit, einen Konzern zu bilden. Bei einer Konzernbilanz muss lediglich die Muttergesellschaft publizieren (diese dann allerdings immer), die Tochtergesellschaften gehen in eine solche Konzernbilanz ein. Vorteil ist hierbei, dass damit Kostenstrukturen der einzelnen Tochtergesellschaften nicht mehr verfolgt werden können.

Unser Rat:

  • Schaffen Sie die nötigen Voraussetzungen noch im Jahre 2000.

  • Informieren Sie ihren Steuerberater frühzeitig über Ihre Überlegungen.


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Stand: 11. March 2013