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Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
- Verzugsregelungen -

Von RA Franz M. Große-Wilde (Stand 6/00)

Mit Wirkung vom 01.05.2000 hat der Gesetzgeber einige Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), unter anderem über den Zahlungsverzug, geändert. Ziel war insbesondere, den Liquiditätsproblemen in der Bauwirtschaft entgegen zu wirken. Über die Bauwirtschaft hinaus (siehe hierzu unseren Rechtstipp Bauverträge) haben die Änderungen auch allgemeine Bedeutung für jedes Unternehmen, das Rechnungen schreibt.

Bisher musste man mit seinen Kunden einen genauen Zahlungszeitpunkt vereinbaren oder ihn mit einer Mahnung "in Verzug setzen". Ab Verzugsbeginn, regelmäßig spätestens ab Zugang der Mahnung, konnte man 4 % gesetzliche Zinsen verlangen. Höhere Zinsen oder weiteren Schaden konnte man verlangen, wenn man dies auch nachweisen konnte.

Nach neuer Gesetzeslage gemäß § 284 III BGB gerät der Kunde automatisch 30 Tage nach Rechnungserhalt in Verzug. Die Vorschrift ist zwar dispositiv (d. h. die Vertragsparteien können sie auch ändern), eine Verkürzung der Frist – etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – ist jedoch zweifelsfrei nur im kaufmännischen Verkehr möglich. 

In Verträgen mit dem Endverbraucher ist diese Möglichkeit mit Rücksicht auf die Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren sehr problematisch. Allerdings wird in den ersten Fachkommentaren auch die - allerdings sehr zweifelhafte - Position vertreten, dass auch gegenüber dem Verbraucher eine Regelung in AGB möglich ist. In AGB können daher nur im kaufmännischen Verkehr kürzere Fälligkeitsregelungen mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden.

Die bisher nötige Mahnung ist damit praktisch wirkungslos, wenn nicht sogar überflüssig. Da es auf den Erhalt der Rechnung ankommt, ist der Nachweis des Erhalts im Streitfall von Bedeutung.

Des weiteren ist nach § 288 BGB bzw. § 342 HGB (Handelsgesetzbuch) der gesetzliche Verzugszins von bisher 4 % auf 5 % über dem Basiszinssatz (derzeit 4,26 % - Stand 1.1.2001-), also auf 9,26 % jährlich, erhöht worden. Der Basiszinssatz wird zum 1.1., 1.5. und 1.9. eines Jahres überprüft, die Höhe wird im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de) veröffentlicht. Die Vereinbarung höherer Zinsen in AGB dürfte im kaufmännischen Verkehr zulässig sein, im Verkehr mit Endverbrauchern problematisch werden

Die vorstehenden Regelungen gelten ab dem 01.05.2000, auch wenn die Verträge schon vorher geschlossen worden sind. Allerdings darf die Forderung erst nach dem 01.05.2000 fällig geworden sein.

Unser Rat:

Wird eine Rechnung nicht binnen 30 Tagen gezahlt, so muss sie sicherheitshalber nochmals per Einwurf-Einschreiben zugestellt werden. Eine Mahnung führt rechtlich nicht weiter, bleibt aber praktisch sinnvoll.

Wir empfehlen dringend, Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gegebenenfalls auch Ihre Kalkulation an die neue Gesetzeslage anzugleichen.

(Gesetzestext veröffentlicht in BGBl I, 2000, S.330 ff.)

Nachtrag (10/00): Seit dem Erlass des Gesetzes hat dieses in der Fachliteratur eine starke Kritik erfahren müssen. Es spricht manches dafür, dass im Zuge einer EU-Richtlinie das Thema erneut aufgegriffen wird. Wann dies sein wird, lässt sich noch nicht absehen. 


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Stand: 26. May 2010