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Was darf Werbung 2005?

von RAin Martina C. Große-Wilde (Stand 2/05)

Zum 08. Juli 2004 ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), in Kraft getreten. Damit wurde zugleich eine EU-Richtlinie umgesetzt. Übergangsvorschriften gab es nicht. Das neue Gesetz galt ab sofort.

Neu ist, das manches, was bisher nur durch Gerichtsurteile entschieden war, jetzt als Gesetzestext niedergeschrieben ist. Die Verbote wurden genauer gefasst. Zahlreiche Beispiele veranschaulichen den Verbots-Katalog.

Geschützt werden Mitbewerber, Verbraucher und alle Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen sowie das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb. Erfasst wird jede Handlung einer Person,  die  zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren usw. fördern soll.

Untersagt ist unlauterer Wettbewerb. Das ist alles, was den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit zuwider läuft. Verboten sind u. a.

  • unsachliche Beeinflussung, z. B. übertriebenes Anlocken, menschenverachtende Werbung

  • Ausnutzung von Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit, Angst oder Zwangslagen

  • Schleichwerbung

  • undurchsichtige Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke

  • undurchsichtige Preisausschreiben oder Gewinnspiele

  • Verbindung von Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel mit dem Kauf einer Ware oder einer Dienstleistung, z. B. beim Anruf bei Mehrwertdienstnummern

  • Verletzung der Ehre von Mitbewerbern

  • Anschwärzen von Unternehmen

  • bestimmte Nachahmungen 

  • Behinderung von Mitbewerbern

  • Verstoß gegen Regelungen über Marktverhalten z. B. Regelungen zur Berufsausübung

  • irreführende Werbung durch Verschweigen wichtiger Angaben, z. B. Mondpreiswerbung – man setzt einen unrealistischen Ausgangspreis an, um mit attraktiven Preissenkungen werben zu können - oder Werbung ohne ausreichenden Vorrat an Ware

  • unzumutbare Belästigungen

Für Telefonwerbung gilt, dass sie gegenüber Verbrauchern nur mit deren Einwilligung zulässig ist und gegenüber sonstigen Marktteilnehmern nur mit deren zumindest mutmaßlicher Einwilligung.

Eine Verschärfung gibt es bei der Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder E-Mail. Sie ist nur mit Einwilligung des Empfängers, egal ob Verbraucher oder Unternehmer, zulässig. Ausnahmen gibt es, wenn der Werbende die E-Mail-Adresse eines Kunden beim Verkauf einer Ware erhalten hat.

Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz. Der Geschädigte sowie bestimmte Einrichtungen können einen Gewinnabschöpfungsanspruch geltend machen. Der durch die verbotene Handlung auf Kosten des Abnehmers erlangte Gewinn kann herausverlangt werden.


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Stand: 17. January 2012