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Gesetz
zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
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Bauverträge -
Von
RA Franz M. Große-Wilde (Stand 6/00)
Mit
Wirkung vom 1. 5. 2000 hat der Gesetzgeber neben den Vorschriften zum Verzug
(siehe hierzu unseren Rechtstipp im Wirtschaftsrecht
) einige Vorschriften des Bau- und Werkvertragsrechts im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) geändert. Hier gelten die wesentlichen Veränderungen für
alle Verträge, die ab dem 01.05.2000 abgeschlossen werden. Die
Änderungen sind kompliziert aufgebaut, in den Einzelheiten kritisch zu
betrachten und zeichnen sich überwiegend durch geringe Praktikabilität aus.
Für
den tiefer Interessierten haben wir eine noch eine umfassende Sonderinformation
zum Gesetz erstellt, die wir Ihnen auf Wunsch kostenlos übersenden (siehe Veröffentlichungen)
Wir
beschränken uns hier auf die wichtigsten Punkte:
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§
632 a BGB führt den Anspruch auf Abschlagszahlung in das Gesetz ein.
Wegen der umfangreichen Voraussetzungen, die an einen Anspruch geknüpft
werden, ist die Regelung für die Praxis aber kaum brauchbar. So muss dem
Besteller Eigentum an den Werkteilen oder Baustoffen verschafft werden
oder es muss Sicherheit geleistet werden. Es muss ein in sich
abgeschlossener Teil des Werkes vorhanden sein und die Leistung muss mängelfrei
erbracht worden sein.
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§
640 I S.2 BGB stellt klar, dass die Abnahme wegen unwesentlicher
Mängel nicht mehr verweigert werden kann. Darin dürfte in der Tat eine
Verbesserung der bisherigen Situation liegen, da bisher bereits
kleinste Mängel dazu führen konnten, dass eine Abnahme nicht mehr
umzusetzen war und es deshalb an der Fälligkeit fehlte. Der Streit wird
sich nunmehr zwar auf die Frage verlagern, welche Mängel wesentlich und
welche Mängel nicht wesentlich sind. Gleichwohl ist das Problem der
mangelnden Fälligkeit etwas entschärft.
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Mit
§ 640 I S. 3 BGB wird eine Abnahmefiktion ins Gesetz aufgenommen.
Nimmt der Besteller trotz Abnahmeverpflichtung das Werk nicht innerhalb
einer vom Unternehmer gesetzten Frist ab, so wird die Abnahme unterstellt.
Auch hier sind allerdings ähnliche Voraussetzungen wie bei den
Abschlagszahlungen erforderlich, so dass die Vorschrift wenig praktikabel
ist.
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§
641 II BGB führt eine Durchgriffsfälligkeit ein. Diese tritt für
den Subunternehmer ein, wenn der Bauherr an den Hauptunternehmer gezahlt
hat. Auch diese Regelung ist abdingbar, so dass etwa bereits ein
Zahlungsplan als Einzelvereinbarung zu einer Änderung führen kann. Die
Effektivität dieser Regelung dürfte nach dem derzeitigen Stand zweifelhaft
sein. Denn der Subunternehmer darf den Hauptauftraggeber nicht befragen,
ohne hierdurch seine Pflichten aus dem Vertrag mit dem Hauptunternehmer zu
verletzen. Er riskiert dann die fristlose Kündigung des Vertrages.
Außerdem muss er Sicherheit leisten, wenn auch der Hauptunternehmer
Sicherheit geleistet hat, um die Fälligkeit zu bewirken.
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§
641 III BGB führt den bisher schon von der Rechtsprechung allgemein
anerkannten Druckzuschlag (Zuschlag auf die Mängelbeseitungskosten
zur Durchsetzung der tatsächlichen Mängelbeseitigung) ins Gesetz ein.
Die Rechtsprechung setzte in der Vergangenheit den Druckzuschlag mit dem
Zwei- bis Dreifachen der Mängelbeseitigungskosten an und gewährte dem
Auftraggeber in dieser Höhe ein Zurückbehaltungsrecht. Nur in
Ausnahmefällen ging man darüber. Gesetzlich ist jetzt als Untergrenze das
Dreifache angesetzt, so dass hier höhere Zurückbehaltungsrechte bei
Mängeln entstehen können.
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Wesentliche
Neuerung ist die durch § 641a BGB eingeführte Fertigstellungsbescheinigung.
Hierbei kann mit einem sehr hohen zeitlichen, finanziellen und
organisatorischen Aufwand mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens ein
Vergütungsanspruch in einem verkürzten Verfahren durchgesetzt werden.
Dieser setzt allerdings voraus, dass sämtliche vertraglichen
Vereinbarungen schriftlich fixiert worden sind, ein qualifizierter
Gutachter vorhanden ist und das Werk insgesamt völlig mangelfrei ist
. Erst im sogenannten Nachverfahren kann dann der Besteller Einwände gegen
die gutachterlichen Feststellungen umsetzen.
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Schließlich
ist noch eine geringfügige Modifizierung der schon vor einiger Zeit
eingeführten Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB erfolgt.
Nunmehr können auch Nebenleistungen in die Sicherheitsleistung
einbezogen werden, die hier mit pauschal 10 % angesetzt worden sind.
Unser
Rat:
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzliche Regelung wenig
geglückt erscheint.
Empfehlenswert ist, durch sachgerechte einzelvertragliche Regelungen zu einer
praktikableren Handhabung zu kommen. Abschlagszahlungen sollten nach wie
vor von vornherein vertraglich vereinbart werden, um nicht an die gesetzlichen
Regelungen gebunden zu sein. Prüfen Sie Ihre Vertragsmuster!
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