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Abschlagszahlungen beim Bauträgervertrag wieder zulässig

von RA Franz M. Große-Wilde (6/01)

Die in Bauträgerverträgen üblicherweise vereinbarten Abschlagszahlungen sind durch neuere Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung in Frage gestellt worden.

Zunächst hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Entscheidungen vom 22.12.2000 (VII ZR 310/99 und 311/99) deutlich gemacht, daß eine für den Erwerber nachteilige Abweichung von den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) eine Vereinbarung über Abschläge insgesamt nichtig macht. Folge ist, daß damit die vertragliche Forderung insgesamt erst mit der Abnahme des Bauwerkes fällig wird (§ 641 BGB).

Für Verträge, die nach dem 01.05.2000 geschlossen wurden, wird zudem erörtert, ob nicht Vereinbarungen, die nach § 3 MaBV ausgestaltet sind, gegen den neuen § 632 a BGB (i. V. m. § 9 AGBG) verstoßen, nach dem Abschlagszahlungen nur für in sich geschlossene Teile des Werkes verlangt werden können und dies auch nur, wenn sie (komplett) mängelfrei sind. Daß die Vorschrift kaum praktikabel ist und deshalb durch Vereinbarungen ersetzt werden sollte, hatten wir bereits beschrieben (in recht aktuell 3/2000).

Um den Bauträgervertrag wieder rechtlich auf eine sichere Basis zu stellen, hat das Justizministerium die am 29.05.2001 in Kraft getretene "Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen" erlassen. Danach kann der Auftraggeber in Abweichung von § 632 a BGB Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Regelungen der MaBV vereinbaren.

Dies gilt nach der Verordnung ausdrücklich auch für solche Verträge, die zwischen dem 01.05.2000 und dem 29.05.2001 abgeschlossen worden sind. Zweifel bleiben hier allerdings, weil die Rückwirkung der Verordnung rechtlich kritisch ist und weil im übrigen die Vereinbarkeit dieser Verordnung mit dem Europarecht fraglich ist. Dies hat jüngst noch ein Richter des für das Baurecht zuständigen Senats des BGH geäußert. Wie sich die Antworten auf diese Fragen entwickeln werden, ist noch nicht absehbar. Für Bauträger ist daher empfehlenswert, für derartige Fälle rechtzeitig vorzusorgen.

Unser Rat: 

Vereinbaren Sie im Bauträgervertrag eine Auffangregelung (etwa Zinspflicht) für den Fall, daß die Fälligkeit aller Raten erst mit Abnahme eintritt, weil die Vereinbarung von Abschlagszahlungen nichtig ist.

Sorgen Sie für eine ausreichende Liquidität in der Finanzierung des Bauvorhabens, um für derartige Fälle wirtschaftlich gerüstet zu sein.


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Stand: 26. May 2010