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Altersbegrenzung für Piloten verfassungswidrig

von RA Franz M. Große-Wilde (11/04)

Durch § 4 der Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (1. DV LuftPersV) wurde für Berufsverkehrspiloten oder Ballonführer, die das 65. Lebensjahr überschritten haben, der Einsatz bei der gewerbsmäßigen Beförderung untersagt. Diese Vorschrift ist verfassungswidrig und darf deshalb von den Luftverkehrsbehörden nicht beachtet werden.

Insbesondere bei kleineren Luftfahrtunternehmen fliegt nicht selten der Inhaber selbst. Bei gutem Gesundheitszustand war dies bisher ohne weiteres auch noch jenseits der Pensionsgrenze von 65 Jahren möglich. Diese Möglichkeit wurde den Betroffenen durch eine am 1. 5. 2003 in Kraft getretene Neuregelung genommen.

Die neu eingeführte Regelung verstößt gegen Artikel 12 des Grundgesetzes (GG), der die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung besonders schützt. Sämtliche Beschränkungen der beruflichen Tätigkeit durch staatliche Stellen müssen auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 12 GG geprüft werden. Eine Regelung, die so tief in die grundrechtliche Freiheit eingreift wie ein Altersbegrenzung, muss bei der Einführung mit Übergangsregelungen verbunden sein.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach so entschieden. Betroffene, die bereits berufstätig sind, muss das Gesetz ermöglichen, sich rechtsseitig auf eine solche Situation einzustellen. Weil die neu eingeführte Vorschrift des § 4 1.DV PersV eine Übergangsregelung nicht enthält, verstößt die Vorschrift gegen das Grundgesetz.

Folge ist, dass eine solche Rechtsvorschrift, weil sie unterhalb des Gesetzes steht, nicht zu beachten ist.

Neben dieser grundsätzlichen Problematik, die sich insbesondere bei einer Neuregelung stellen wird, kommen auch noch weitere Mängel der derzeitigen Fassung hinzu. So fehlt es schon an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage im Luftverkehrsgesetz. Insbesondere die in der 1. DV LuftPersV angeführten Ermächtigungsgrundlagen tragen keine Altersgrenze. Hinzu kommt schließlich noch, dass auch die handwerkliche Umsetzung der Vorschrift mangelhaft ist. Der Wortlaut der Vorschrift lässt erhebliche Zweifel daran zu, ob Freiballonfahrer hiervon überhaupt betroffen sind.

Die gesamte Problematik ist eingehend in einem 15-seitigen Rechtsgutachten der Rechtsanwälte C. Bleienheuft und F. M. Große-Wilde erläutert. Weitere Informationen zu dieser Thematik können bei

RA F. M. Große-Wilde, Kaiserstr. 15, 53113 Bonn, Tel 0228/949302- 0

oder bei

RAin C. Bleienheuft, Kirchbitzgasse 51, 53639 Königswinter, Tel.:02223/3242

eingeholt werden. Das vollständige 15- seitige Rechtsgutachten kann wegen der bestehenden Urheberrechte zur Zeit nur gegen eine Beteiligung an den Kosten des Gutachtens zur Verfügung gestellt werden. Diesbezügliche Rückfragen sind an die Rechtsanwälte Große-Wilde & Partner zu richten. 


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Stand: 26. May 2010