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Große
– Wilde & Partner GbR |
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Architekt muss Rechtslage beherrschen von RA Franz M. Große-Wilde (5/04) Das OLG Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 26. September 2002 dem Architekten die Pflicht auferlegt, bei der Übernahme der Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) auch wesentliche Kenntnisse des Baurechtes zu besitzen und insbesondere bei der Vorbereitung der erforderlichen Verträge für die Vergabe die Vertragsbedingungen so auszuarbeiten, dass diese den rechtlichen Anforderungen der Gerichte entsprechen. Im konkreten Fall ging es um die ordnungsgemäße Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Nach Auffassung des OLG Brandenburg ist dies ein klassischer Bestandteil von Bauwerksverträgen, so dass – nachdem der BGH schon im Jahre 1988 abschließend darüber entschieden hat, dass eine derartige Vertragsstrafe der Höhe nach begrenzt sein muss – auch dieser Umstand dem Architekten hätte bekannt sein müssen. Für das Fehlen dieser Begrenzung haftet der Architekt vom Grundsatz her. Zwar hatte hier der Architekt den Bauherren in einem Begleitschreiben zu dem Vertragsentwurf darum gebeten, den Vertrag durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Dies reichte aber nach Ansicht des OLG nicht aus. Nach Auffassung des Gerichtes hätte der Architekt einen nachdrücklichen Hinweis auf die mögliche Unvollständigkeit und Rechtsunwirksamkeit der konkreten Klausel erteilen müssen. Ob die vom OLG angestellten Überlegungen einer Überprüfung durch den BGH stand halten, dürfte fraglich sein. Denn ob wirklich vom Architekten verlangt werden kann, dass dieser die Rechtslage in allen Einzelheiten beurteilen kann, erscheint doch zweifelhaft. Gewisse Zweifel hatte das OLG wohl auch selbst, ohne diese allerdings sorgfältig abzugrenzen. Im konkreten Falle haben die Überlegungen allerdings dem Bauherrn nichts geholfen, da er seinen tatsächlichen Schaden nicht hinreichend darlegen konnte. Die Klage wurde deshalb im Ergebnis abgewiesen. Es wird abzuwarten sein, ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird. Wir meinen, dass die Anforderungen an den Architekten hier deutlich überspannt werden. Unser Rat:
Quelle: Brandenburgisches OLG vom 26.09.2002, 12 U 63/02, BauR 2003, 1751 |
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