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Kündigung des Architektenvertrages bei BaukostenüberschreitungVon RA Franz M. Große-Wilde Wird zwischen Besteller und Architekt eine Obergrenze für die Baukosten vereinbart, so wird die Planung mangelhaft, wenn diese Obergrenze überschritten wird. Eine gewisse Toleranz für eine derartige Obergrenze kommt nur dann in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden. Der BGH hat im Februar 2003 entschieden, dass beim Überschreiten der Obergrenze der Besteller den Vertrag kündigen und die Abschlagszahlungen zurückfordern kann. Allerdings muss man berücksichtigen, dass eine in einem Bauantrag genannte Bausumme nicht allein dadurch als Obergrenze vereinbart wird, dass der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt und dieser ihn nach Unterzeichnung an die Baubehörde weitergibt. Im Allgemeinen hatte die Rechtsprechung bislang dem Architekten bei der Bausummenüberschreitung einen großen Toleranzrahmen zugebilligt. Dies ist auf der Basis des jetzt vorliegenden Urteils des BGH dann nicht mehr anzunehmen, wenn es eine Vereinbarung über die Bausumme gibt. Wird diese Bausumme dann später überschritten, so führt dies dazu, dass die Planungsleistung des Architekten mangelhaft wird. Der Architekt muss also, wenn er für diesen Mangel verantwortlich ist, an den Auftraggeber Schadensersatz leisten. Damit erhöhen sich die Risiken für den Architekten. Eine schuldhafte Überschreitung der Bausumme hat praktisch zur Folge, dass er zum einen den Anspruch auf seinen Werklohn verliert und – wenn die Planung nicht umgesetzt wird – er auch seine Vorschüsse zurückzahlen muss. Dies kann – wenn das Bauvorhaben bereits umgesetzt worden ist – dazu führen, dass der Schaden in der Überschreitung der Baukosten und somit in dem entsprechenden Mehrbetrag liegt. Unser Rat:
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