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Kündigung des Architektenvertrages bei Baukostenüberschreitung

Von RA Franz M. Große-Wilde

Wird zwischen Besteller und Architekt eine Obergrenze für die Baukosten vereinbart, so wird die Planung mangelhaft, wenn diese Obergrenze überschritten wird. Eine gewisse Toleranz für eine derartige Obergrenze kommt nur dann in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.

Der BGH hat im Februar 2003 entschieden, dass beim Überschreiten der  Obergrenze der Besteller den Vertrag kündigen und die Abschlagszahlungen zurückfordern kann.

Allerdings muss man berücksichtigen, dass eine in einem Bauantrag genannte Bausumme nicht allein dadurch als Obergrenze vereinbart wird, dass der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt und dieser ihn nach Unterzeichnung an die Baubehörde weitergibt.

Im Allgemeinen hatte die Rechtsprechung bislang dem Architekten bei der Bausummenüberschreitung einen großen Toleranzrahmen zugebilligt. Dies ist auf der Basis des jetzt vorliegenden Urteils des BGH dann nicht mehr anzunehmen, wenn es eine Vereinbarung über die Bausumme gibt. Wird diese Bausumme dann später überschritten, so führt dies dazu, dass die Planungsleistung des Architekten mangelhaft wird. Der Architekt  muss also, wenn er für diesen Mangel verantwortlich ist, an den Auftraggeber Schadensersatz leisten. Damit erhöhen sich die Risiken für den Architekten.

Eine schuldhafte Überschreitung der Bausumme hat praktisch zur Folge, dass er zum einen den Anspruch auf seinen Werklohn verliert und – wenn die Planung nicht umgesetzt wird – er auch seine Vorschüsse zurückzahlen muss.

Dies kann – wenn das Bauvorhaben bereits umgesetzt worden ist – dazu führen, dass der Schaden in der Überschreitung der Baukosten und somit in dem entsprechenden Mehrbetrag liegt.

Unser Rat:

  • Wenn Sie als Architekt eine Vereinbarung über eine Baukostenobergrenze abschließen, so sollten Sie eine sehr sorgfältige Kalkulation vornehmen. Angesichts des Umstandes, dass es häufig zu nachträglichen Leistungsänderungen kommt, sollte eine genaue Dokumentation erfolgen, auf wen die Änderungen zurückgehen. In allen Fällen sollte ein gewisser Spielraum vereinbart werden.

  • Als Bauherr ist eine Bausummenobergrenze eine Rückversicherung, dass die Kosten im Rahmen bleiben. Sie sollten allerdings genau festlegen, welche Baukosten gemeint sind, damit nicht über diesen Punkt im Nachhinein Diskussionen entstehen können.

 


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Stand: 26. May 2010