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Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
von RAin Martina C.
Große-Wilde (8/08) Eine Sperrzeit wegen Aufgabe des Arbeitsplatzes durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages entfällt, wenn dem Mitarbeiter ansonsten aus betrieblichen Gründen gekündigt worden wäre. Für Unternehmen und Betroffene erleichtert dies Vereinbarungen in hohem Maße. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte durch Urteil vom 12. Juli 2006 für Streitfälle ab 01. Januar 2004 eine derartige Verfahrensweise bereits angedacht. Mittlerweile hat sogar die Bundesagentur für Arbeit (BfA) ihre Durchführungsanweisungen geändert. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III tritt bei der Zahlung von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit wegen Arbeitsplatzaufgabe ein, wenn der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne einen wichtigen Grund hierfür zu haben. Bislang wurden Aufhebungsverträge von der BfA intensiv geprüft und regelmäßig eine Sperrzeit wegen Mitschuld an der Arbeitslosigkeit verhängt. Zwar wurden die Sperrzeiten häufig vor dem BSG wieder aufgehoben. Bis dahin war aber immer ein langer und häufig ungewisser Weg. Nach der neuen Regelung liegt u. a. ein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses vor, wenn
Hält sich der Aufhebungsvertrag an diese Voraussetzungen, dann wird nicht mehr überprüft, ob diese Kündigung des Arbeitgebers rechtmäßig gewesen wäre. Liegt die Abfindung unter 0,25 Monatsgehältern oder über 0,5 Monatsgehältern pro Jahr, wird zusätzlich geprüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt wäre. Hierdurch wird es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder interessant, Aufhebungsverträge zu schließen. Unser Rat:
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