Große – Wilde & Partner GbR
Rechtsanwälte und Fachanwälte in Bonn
Kaiserstr. 15 · 53113 Bonn        ·         Bürozeit: (Mo-Fr) 9.00 - 13.00 und 14.30 - 17.00
Telefon: +49 (0)228 / 94 93 02-0      ·      Telefax: +49 (0)228 / 94 93 02 - 22      ·     e-mail: gwp(at)grosse-wilde.com

Startseite Nach oben Feedback Inhalt                     


Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

von RAin Martina C. Große-Wilde (8/08)
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht

Eine Sperrzeit wegen Aufgabe des Arbeitsplatzes durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages entfällt, wenn dem Mitarbeiter ansonsten aus betrieblichen Gründen gekündigt worden wäre. Für Unternehmen und Betroffene erleichtert dies Vereinbarungen in hohem Maße.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte durch Urteil vom 12. Juli 2006 für Streitfälle ab 01. Januar 2004 eine derartige Verfahrensweise bereits angedacht. Mittlerweile hat sogar die Bundesagentur für Arbeit (BfA) ihre Durchführungsanweisungen geändert.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III tritt bei der Zahlung von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit wegen Arbeitsplatzaufgabe ein, wenn der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne einen wichtigen Grund hierfür zu haben. Bislang wurden Aufhebungsverträge von der BfA intensiv geprüft und regelmäßig eine Sperrzeit wegen Mitschuld an der Arbeitslosigkeit verhängt. Zwar wurden die Sperrzeiten häufig vor dem BSG wieder aufgehoben. Bis dahin war aber immer ein langer und häufig ungewisser Weg.

Nach der neuen Regelung liegt u. a. ein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses vor, wenn

  • eine Kündigung gewiss ist,

  • die Kündigung auf betriebliche Gründe gestützt wird,

  • die Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis spätestens zum Aufhebungszeitpunkt beendet und die Kündigungsfrist eingehalten hätte und

  • eine Abfindung von 0,5 Monatsgehälter (mindestens 0,25) je Beschäftigungsjahr gezahlt wird.

Hält sich der Aufhebungsvertrag an diese Voraussetzungen, dann wird nicht mehr überprüft, ob diese Kündigung des Arbeitgebers rechtmäßig gewesen wäre. Liegt die Abfindung unter 0,25 Monatsgehältern oder über 0,5 Monatsgehältern pro Jahr, wird zusätzlich geprüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt wäre.

Hierdurch wird es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder interessant, Aufhebungsverträge zu schließen.

Unser Rat:

  • Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen wollen, lassen Sie sich fachlich beraten.

  • Fehler eines Aufhebungsvertrags können im Einzelfall sogar Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers auslösen.


Startseite ] Nach oben ]

Der Inhalt dieser Seiten ist eine allgemeine Information. Er stellt keine anwaltliche Beratung dar und kann diese nicht ersetzen. Ein Vertrag kann nur durch persönliche Vereinbarung zustande kommen. Für Handlungen, die auf der Grundlage der auf dieser Seite enthaltenen Informationen vorgenommen werden, übernehmen wir deshalb keine Haftung. Die Informationen sind ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Eine kommerzielle Nutzung darf nur mit Zustimmung der Rechtsanwälte Große-Wilde & Partner, Bonn, erfolgen.

Copyright © 2000-2010 Rechtsanwälte - Fachanwälte Große - Wilde & Partner GbR in Bonn
Stand: 26. May 2010