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Gesellschaftssitz im Ausland - Centros Die
Registerbehörden in den europäischen Ländern, die national hohe Anforderungen
an die Kapitalaufbringung bei Kapitalgesellschaften stellen, etwa Dänemark oder
Deutschland, haben es bislang regelmäßig abgelehnt, Zweigniederlassungen von
ausländischen Gesellschaften im Inland einzutragen, wenn die Geschäftstätigkeit
in erster Linie am Ort der Zweigniederlassung erfolgen sollte. Eine solche
Vorgehensweise wurde als Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften
interpretiert. Nun hat der Europäische Gerichtshof in einer aufsehenerregenden
Entscheidung diese Verfahrensweise als unzulässig beurteilt. Die
Konsequenz ist, dass ein Gesellschaftssitz im Ausland selbst dann mit einer
Zweigniederlassung etwa in Deutschland verbunden werden kann, wenn von
vornherein klar ist, dass die gesamte Geschäftstätigkeit nur am Sitz der
Zweigniederlssung erfolgen soll. Damit ist es nunmehr zulässig, eine englische
Ltd mit einem Stammkapital von 1 Pfund Sterling zu gründen, eine
Zweigniederlassung in Deutschland zu eröffnen, ohne in England mehr als nur den
Sitz zu unterhalten. Allerdings muss die Gesellschaft auch in Deutschland als
englische Ltd auftreten. Sie dürfte auch voll in Deutschland steuerpflichtig
sein, wobei die Einzelheiten noch nicht ganz geklärt sind. EUGH v.9.3.1999, Rs C-212/97( - Centros -) = ZIP 1999, 438 = GmbHR 1999, 474 = GmbHStB 1999, 124 |
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