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Holländische B.V. vor deutschen Gerichten
von RA Franz M. Große-Wilde
(6/03) Der BGH hat jetzt die Rechtsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft nach Verlegung ihres Verwaltungssitzes nach Deutschland ausdrücklich anerkannt. Nachdem der europäische Gerichtshof im November 2002 deutlich gemacht hat, dass die bisher vom BGH vertretene Sitztheorie gegen europäisches Recht verstößt, hat sich der BGH nunmehr „geschlagen“ gegeben. Zwar war zunächst erwartet worden, dass der BGH die ausländische Gesellschaft wenigstens als rechtsfähige Personengesellschaft behandeln würde, wie in seinem Urteil vom Juli 2002. Jetzt stellt der BGH fest, dass die ausländische Gesellschaft bei ihrer Parteifähigkeit so zu beurteilen ist, wie sie gegründet wurde. Damit ist jedenfalls aufgrund des EU-Vertrages für alle EU-Gesellschaften eine Tätigkeit in Deutschland ohne jede Einschränkung möglich. Ähnliches gilt aufgrund eines Abkommens auch für eine in den USA gegründete Gesellschaft. Wie dies nun bei anderen Auslandsgesellschaften zu beurteilen ist (insbesondere etwa Gesellschaften aus Steuerparadiesen wie Kanalinseln, Panama, etc.), ist damit noch nicht geklärt. Ebenso ist nicht legalisiert, wenn eine ausländische Gesellschaft von vornherein in der Absicht gegründet wurde, ihren Verwaltungssitz von vornherein im Inland zu nehmen. Wer sich also für eine Auslandslösung interessiert, sollte derzeit auf EU-Gesellschaften zurückgreifen, die auch tatsächlich ihren Verwaltungssitz im Ausland gehabt haben. (P.S.: Wir können hier behilflich sein.) |
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