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Große – Wilde
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Ausländische Gesellschaften vor deutschen Gerichten von RA Franz M. Große-Wilde (2/03) Die Kapitalerhaltungsvorschriften bei der GmbH und AG haben schon manch einen Unternehmensgründer ins benachbarte, aber auch ferne Ausland sehen lassen. Das Auftreten solcher Gesellschaften in Deutschland führt allerdings immer wieder zu Schwierigkeiten, weil der BGH seit vielen Jahren die „Sitztheorie“ vertritt, wonach eine Verlagerung des tatsächlichen Sitzes der Gesellschaft nach Deutschland dazu führt, dass die Gesellschaft praktisch nicht mehr existiert. Dieser Auffassung des BGH ist nicht nur ein Teil der Lehre, sondern vor allen Dingen auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entgegengetreten. Bereits 1999 hat der EuGH entschieden, dass eine englische LTD (Kapitalgesellschaft, vergleichbar einer GmbH) mit einem Stammkapital von 1 £ (engl. Pfund) eine Zweigniederlassung in Deutschland eröffnen darf, ohne in England mehr als nur den Sitz zu unterhalten(„Centros“). Der BGH hat gleichwohl den Versuch gemacht, den Konsequenzen dieser Entscheidung zu entgehen und im Juli 2002 erneut anders entschieden, nunmehr allerdings angenommen, dass die Verlegung des Verwaltungssitzes nach Deutschland dazu führt, dass aus einer LTD eine Personengesellschaft wird, so dass diese in einem Prozess parteifähig ist. Wie dies konkret aussehen soll, hat der BGH nicht näher ausgeführt, was zu erheblichen Angriffen der Wissenschaft geführt hat. Jetzt hat der EuGH in einer weiteren Entscheidung („Überseering BV“) auf Vorlage des BGH seine Position erneut verdeutlicht. Mit Urteil vom 5. Nov. 2002 hat er ausgeführt, dass die Sitztheorie zu einer Entrechtung einer ausländischen Gesellschaft führt, die einen Eingriff in die vom EU-Vertrag verbürgte Niederlassungsfreiheit darstellt. Es wird nun abzuwarten sein, wie der BGH entscheiden wird. Im Ergebnis müsste er die Sitztheorie aufgeben und der Gründungstheorie nachkommen, mit der Folge, dass die Verlegung ausländischer Gesellschaften nach Deutschland dann kein (rechtliches) Problem mehr darstellen kann. Schon jetzt kann gesagt werden, dass ausländische Gesellschaften in jedem Falle in Deutschland rechts- und prozessfähig sind, auch wenn sie ihren Sitz verlegt haben. Ob und welche Besonderheiten hiermit verbunden sein werden, lässt sich allerdings hiermit noch nicht abschließend beurteilen. Unser Hinweis:
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