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Bauabzugsteuer für Bauleistungen wird 2002 eingeführt Von RA Franz M. Große-Wilde (12/01) Ab dem 1. 1. 2002 haftet der Bauherr für die Steuern seines Bauunternehmers – wenn er nicht aufpasst.
Keine Frage: Um seine Steueransprüche sicherzustellen, lässt der deutsche
Staat nichts aus, um den Bürger mit einem hohen Aufwand an Bürokratie und
erheblichen Risiken zu belasten. Dass viele der Betroffenen von diesen neuen
Verpflichtungen gar nichts wissen werden, wird vermutlich gerne in Kauf genommen.
Die neuen Regelungen sind in den § 48 ff. EStG enthalten. Durch
ein Schreiben des Finanzministeriums (BMF-Schr. v. 1.11.2001 – IV A 5 – S
1900 – 292/01), daß wir vor wenigen Tagen erhielten, sind einige besonders
kritische Punkte entschärft worden. Dennoch bleiben viele Fragen offen. Betroffen sind hierbei nahezu alle Leistungen am Bau. Die Definition der Baubetriebe ergibt sich aus der Baubetriebe-Verordnung. Auch der Generalunternehmer muss seinem Subunternehmer die Steuer abziehen. Ausschließlich planerische Leistungen (etwa von Statikern, Architekten, Ingenieuren), reine Wartungsarbeiten oder Materiallieferungen sind allerdings keine Bauleistungen im Sinne des Gesetzes. Auf der Seite des Bauherrn ist der "Privatmann" ausgenommen. Der Bauherr muss Unternehmer im Sinne von § 2 UStG oder juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Für die Eigenschaft als "Unternehmer" reicht es aber bereits aus, wenn man die Einliegerwohnung in seinem Haus vermietet. Bauleistungen für den privaten Bereich führen jetzt doch zu keiner Steuerpflicht. Bei teils privater, teils unternehmerischer Bauleistung ist eine Zuordnung danach vorzunehmen, wofür die Bauleistungen im konkreten Falle erbracht wurden. Gegebenfalls ist nach dem Schwerpunkt zu verfahren. Unklar ist allerdings, wie etwa eine Wohnungseigentümergemeinschaft verfahren muss, wenn in ihren Reihen "Unternehmer sind". Zeitlich kommt es darauf an, wann die Rechnung bezahlt wird. Die neue Vorschrift ist auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 erfolgen. Dies alles muss nicht berücksichtigt werden, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Die Anforderungen zum Erhalt der Freistellungsbescheinigung sind näher festgelegt. Sie wird im allgemeinen für drei Jahre oder für einen konkreten Auftrag erteilt. Die Freistellungserklärung muß ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer enthalten. Der Bauherr sollte sich sicherheitshalber das Original vorlegen und eine lesbare Kopie aushändigen lassen. Grundsätzlich ist eine aktuelle Nachfrage über die Gültigkeit beim Finanzamt oder beim Bundesamt für Finanzen erforderlich, was auch online möglich ist. Gleiches gilt auch in Bagatellfällen. Dies sind alle Fälle, in denen die Leistung den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigt. Damit sind aber schon alle größeren Reparaturen am Haus erfasst. Muss der Bauherr die Steuer abführen, so muss er die Steuer beim zuständigen Finanzamt (Abfrage unter www.finanzamt.de )des Bauunternehmers (§ 20 a AO) anmelden und abführen. Der Bauunternehmer kann diese Zahlung dann auf seine Steuerpflicht anrechnen lassen, und zwar zuerst auf seine Lohnsteuer, und auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Der Bauherr, der sich hieran nicht hält, kann zur Nachzahlung verpflichtet werden. Außerdem begeht er eine strafbare Steuerhinterziehung. Ob derartige Gesetze einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten, erscheint uns sehr zweifelhaft. Unser Rat:
Quelle: Gesetz zur Eindämmung illegaler Tätigkeit im Baugewerbe |
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