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Baubeginn sofort nach Vertragsschluss

von RA Franz M. Große-Wilde (1/02)

Auch wenn ein Fertigstellungstermin für ein Bauwerk nicht vereinbart ist, so hat der Unternehmer gleichwohl sofort mit den Arbeiten zu beginnen. Der BGH hat jetzt ein Bauunternehmen zu Schadensersatz verurteilt, dass eine Eigentumswohnung verspätet herstellte. Im Vertrag war ein bestimmtes Datum für die Fertigstellung nicht vereinbart worden. In den zum Vertrag gehörenden Vertragsbedingungen war allerdings die unverzügliche Herstellung zugesagt. Lediglich in einem Prospekt war ein Fertigstellungsdatum vorgesehen.

Der Besteller hatte, nachdem er die übliche Zeit für die Errichtung abgewartet hatte (konkret 8 Monate), das Bauunternehmen nicht nur gemahnt, sondern mit der Mahnung eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verbunden.

Nach Ansicht des BGH führte dies zur Aufhebung des Vertrages und zum Schadensersatz. Da die Herstellung innerhalb einer angemessenen Zeit nicht erfolgt war, war eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung möglich, auch wenn die hierbei erfolgte Fristsetzung von 3 Wochen nicht geeignet war, um, ausgehend von dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Baufortschritt, das Objekt tatsächlich fertig zu stellen.

Ob diese Rechtsprechung auf alle vergleichbaren Fälle anzuwenden ist, ist zweifelhaft, weil die bisherige Rechtsprechung für die Fristsetzung immer die Setzung einer angemessenen Frist verlangt. Als angemessen wird die Zeit angesehen, in der unter Aufbietung aller Möglichkeiten die entsprechenden Maßnahmen möglich sind. Dass dies bei der Errichtung und Fertigstellung eines Bauwerks erhebliche Problem mit sich bringt, wird an den langen Zeiten der Fertigstellung deutlich. Denn dann wäre eine Fristsetzung, etwa wenn noch gar nicht angefangen worden wäre, nur mit sehr langen Fristen (mehrere Monate) möglich. Dieses Ergebnis ist eigentlich für den Auftraggeber kaum zumutbar. Insoweit bringt die Entscheidung des BGH Neues.

(BGH v. 8.3.2001 –VII ZR 470/99)

 


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Stand: 26. May 2010