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Große – Wilde
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Bauforderungssicherungsgesetz geändert
von RA Franz M. Große-Wilde
(10/09) Zum 1. 1. 2009 war das Forderungssicherungsgesetz in Kraft getreten. Dies enthielt zum einen Änderungen des BGB und zum anderen Änderungen des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen (bisher abgekürzt: GSB, in Zukunft: BauFordSiG). Das Gesetz richtet sich in erster Linie an Bauträger und Generalunternehmer (GU). Einige Regelungen des Gesetzes waren auf massive Kritik der Betroffenen gestoßen, so dass der Gesetzgeber sehr schnell eine Änderung vorgenommen hat (die allerdings immer noch nicht reicht). Baugelder muss der GU danach auf einem gesonderten Konto separieren und dafür Sorge tragen, dass es nicht von Dritten in Anspruch genommen werden kann. Nach wie vor darf er mit den Geldmitteln auch keine Löcher aus anderen Bauvorhaben stopfen, sondern muss die Gelder jeweils baustellenbezogen verwenden. Allerdings darf er jetzt für die von ihm selbst erbrachten Bauleistungen nicht nur Teilbeträge in Höhe von 50% ( so die bisherige Lage), sondern in Höhe von 100 %. des angemessenen Wertes vereinnahmen Dies stellt eine erhebliche Erleichterung dar. Zusätzlich hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung verdeutlicht, dass unter die erbrachten Leistungen auch die entsprechenden allgemeinen Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn, Löhne sowie Finanzierungskosten fallen. Die Höhe des Wertes kann der GU schätzen, wobei Irrtümer aber zu seinen Lasten gehen. Unser Rat:
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