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Schadensersatz bei Baumängeln mit MwSt.?
von RA Franz M. Große-Wilde Bei Schadensersatzansprüchen wegen einer durch den Bauunternehmer nicht durchgeführten Mängelbeseitigung oder wegen mangelhafter Bauüberwachung durch einen Architekten haften der Architekt oder der Bauunternehmer jeweils einschließlich der Umsatzsteuer, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültig war. Dies hatte das OLG München in einem Urteil vom 28.10.2008 ausdrücklich festgehalten. Zum gleichen Ergebnis kam auch das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung von Juni 2009 gekommen. Allerdings gibt es einige ältere Entscheidungen, die eine andere Position einnehmen. Ausgangspunkt der Diskussion ist, dass § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB seit dem 1.8.2002 Umsatzsteuer bei Schadensersatzansprüchen wegen einer Sachbeschädigung nur dann gewährt, wenn der Schaden auch tatsächlich behoben worden war. Diese Neuregelung ist auf Betreiben der Versicherungswirtschaft erfolgt, weil nach Verkehrsunfällen häufig über Gutachten abgerechnet wurde, ohne dass eine Reparatur tatsächlich erfolgt ist. Die Neuregelung ist zwar ausdrücklich auf die Beschädigung von Sachen beschränkt, dennoch wurde sie von einigen Gerichten erweiternd angewandt. Insbesondere bei baurechtlichen Angelegenheiten wurde dem widersprochen. Die Trennung führt in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten, weil die Sanierung oft nicht sofort, sondern erst im Zuge einer weiteren Generalüberholung umgesetzt wurde. Das OLG München hat jetzt noch einmal verdeutlicht, dass § 249 Abs. 2 BGB auf Fälle der Sachbeschädigung beschränkt bleibt. Bei Baumängeln resultiert der Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, so dass in diesen Fällen die Vorschrift nicht anzuwenden sei. Zur Begründung seiner Ansicht verweist das OLG München auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, in denen ausdrücklich eine Dispositionsbefugnis des Geschädigten festgehalten ist, ob er den Mangel überhaupt beseitigen lässt. Gegen die Entscheidung des OLG war Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden, die später aber zurückgenommen wurde, so dass der BGH noch keine Gelegenheit hatte, zu diesem Punkt seine Ansicht mitzuteilen. Als privater Bauherr sollten Sie bei Baumängeln Schadensersatz grundsätzlich mit der Umsatzsteuer verlangen, um keine Nachteile zu erhalten. Vor einem Rechtstreit muss die letzte Entwicklung der Rechtsprechung noch einmal geprüft werden. Bei einem Unternehmer als Auftraggeber besteht der Anspruch auf Umsatzsteuer generell nicht, weil dieser die fremde Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Der Schaden liegt dann nur beim Nettobetrag. Allerdings muss die eingehende Zahlung dann auch nicht zur Umsatzsteuer veranlagt werden. |
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