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Sozialhilfeträger kann Pflichtteil verlangen von RA Franz M. Große-Wilde (8/05) Bisher geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Pflichtteilsanspruch nicht von Dritten, insbesondere von Gläubigern geltend gemacht werden kann, wenn nicht der Berechtigte persönlich hierzu seine Zustimmung gab. Dies war insbesondere für die Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen bedeutsam, wenn hierbei Personen bedacht werden sollten, die von staatlichen Leistungen wie der Sozialhilfe abhängig sind. Der BGH hat jetzt in einer Grundsatzentscheidung diese Rechtsprechung im Hinblick auf Sozialhilfeträger geändert. Nach einer Entscheidung vom 08. Dezember 2004 geht der Pflichtteilsanspruch durch eine Überleitung nach § 90 BSHG ohne irgendwelche Einschränkungen auf den Sozialhilfeträger über. Für andere Gläubiger gilt aber weiterhin die Schranke des § 852 I ZPO, der den Pflichtteilsanspruch nur unter besonderen Voraussetzungen der Pfändung unterwirft. Bedeutung hat diese Entscheidung insbesondere für Eltern mit behinderten Kindern oder ähnliche Konstellationen. Hier wurde in der Regel das behinderte Kind vom Erbe ausgeschlossen und ihm statt dessen Sachzuwendungen zugedacht, die auf staatliche Leistungen nicht angerechnet werden konnten. Diese Gestaltung ist jetzt nicht mehr möglich, aber es gibt (noch) Alternativen. Das behinderte Kind muss jetzt als Vorerbe eingesetzt werden, damit Pflichtteilsansprüche nur nach einer Ausschlagung des Erbes entstehen können. Die Ausschlagung kann auch nach Auffassung des BGH nicht durch Dritte ausgeübt werden und das Recht hierzu geht auch nicht über. Damit die laufende Einnahmen aber nicht auf die staatlichen Leistungen angerechnet werden, ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung nötig. Durch Weisungen an den zukünftigen Testamentsvollstrecker können die nötigen Vorgaben wie bisher gemacht werden. Unser Tipp:
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