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Große – Wilde
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Betriebskostenabrechnung bei gemischt genutzten Mietflächen
von RAin Martina C.
Große-Wilde (4/07) Zu diesem häufigen Streitpunkt wurde jetzt eine weitere Klärung herbeigeführt. Mit Urteil vom 25. Oktober 2006 hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt, dass der Mieter beweisen muss, dass die Betriebskosten einer Gewerbefläche im Objekt zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führen und deshalb vorweg abgezogen werden müssen. Für den preisgebundenen Wohnraum hat das Gesetz ausdrücklich festgelegt, dass Betriebskosten, die nicht für Wohnraum entstanden sind, bei der Umlegung der Betriebskosten auf die Wohnraummieter vorher abgezogen werden müssen. Für den preisfreien Wohnraum ist es nicht vorgesehen. Ein Vorwegabzug kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine gemeinsame Abrechnung zu einer erheblichen Mehrbelastung des Wohnungsmieters führt. Das hatte der BGH bereits durch Urteil vom 08. März 2006 entschieden.
Jetzt hat der BGH weiter
festgelegt, dass der Mieter die Tatsachen vortragen muss und beweisen muss, aus
denen sich die erhebliche Mehrbelastung ergibt. Für die hierfür erforderlichen
Informationen kann der Mieter Auskunft vom Vermieter verlangen und Einsicht in
die Belege nehmen. |
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