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Betriebskostenabrechnung bei gemischt genutzten Mietflächen

von RAin Martina C. Große-Wilde (4/07)
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht

Zu diesem häufigen Streitpunkt wurde jetzt eine weitere Klärung herbeigeführt. Mit Urteil vom 25. Oktober 2006 hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt, dass der Mieter beweisen muss, dass die Betriebskosten einer Gewerbefläche im Objekt zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führen und deshalb vorweg abgezogen werden müssen.

Für den preisgebundenen Wohnraum hat das Gesetz ausdrücklich festgelegt, dass Betriebskosten, die nicht für Wohnraum entstanden sind, bei der Umlegung der Betriebskosten auf die Wohnraummieter vorher abgezogen werden müssen. Für den preisfreien Wohnraum ist es nicht vorgesehen. Ein Vorwegabzug  kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine gemeinsame Abrechnung zu einer erheblichen Mehrbelastung des Wohnungsmieters führt. Das hatte der BGH bereits durch Urteil vom 08. März 2006 entschieden.

Jetzt hat der BGH weiter festgelegt, dass der Mieter die Tatsachen vortragen muss und beweisen muss, aus denen sich die erhebliche Mehrbelastung ergibt. Für die hierfür erforderlichen Informationen kann der Mieter Auskunft vom Vermieter verlangen und Einsicht in die Belege nehmen.
 


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Stand: 17. January 2012