Große
– Wilde & Partner GbR |
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Neues zum Betriebsübergang von RAin Martina C. Große-Wilde Zum 01.04.2002 sind die Regelungen zum Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB erweitert worden. Hintergrund war die Umsetzung einer EG-Richtlinie. Nach dem neu eingeführten Abs. 5 sind wahlweise der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber des Betriebes verpflichtet, die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang zu unterrichten über: 1. den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs 2. den rechtlichen Grund des Übergangs 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer etwaig in Aussicht genommenen Maßnahmen z. B. Weiterbildungsmaßnahmen Die Unterrichtung muss in Textform z. B. per Rundschreiben, Mitteilung im Intranet, o.ä. geschehen. Die Unterrichtungspflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Der Veräußerer und der Erwerber müssen sich untereinander verständigen, in welcher Weise sie ihre gemeinsamen Pflichten erfüllen. Die Folgen fehlerhafter oder unterbliebener Unterrichtung können beide treffen. Die Unterrichtungspflicht steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nunmehr auch gesetzlich geregelten Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers. Danach kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber des Betriebes innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. In diesem Falle bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen. Der Arbeitsplatz geht aber über. Der bisherige Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis dann wegen Wegfall des Arbeitsplatzes ggfls. betriebsbedingt ordentlich kündigen. Inhalt und Umfang der Unterrichtungspflicht stehen rechtlich noch nicht abschließend fest. Die Rechtsfolgen unterbliebener, unvollständiger oder unzutreffender Unterrichtung sind im Einzelnen noch nicht absehbar. Die unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung wird vor allem aber Auswirkungen auf das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers haben. Unser Rat: Die beteiligten Unternehmer sollten den Unterrichtungspflichten eher zuviel als zuwenig nachkommen. Holen Sie rechtzeitig Rat ein. |
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