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Zur Grundbuchfähigkeit der GbR

von Franz M. Große-Wilde    
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat sich dem gegenüber mittlerweile die Frage gestellt, ob eine GbR auch als solche im Grundbuch eingetragen werden darf. Nach bisheriger Auffassung der Grundbuchämter ist die GbR als solche nicht eintragungsfähig. In einer Entscheidung vom 29. September 2006 hatte der Bundesgerichtshof hierzu noch keine abschließende Aussage getroffen, allerdings festgestellt, dass die Eintragung von Gesellschaftern im Grundbuch mit dem Zusatz als GbR, dazu führt, dass Eigentümerin die Gesellschaft ist.

Auf eine abschließende Beantwortung der Frage kam es allerdings im konkreten Falle nicht an.

Jetzt hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 09. Januar 2007 – 8 W 223/06 – ausdrücklich festgehalten, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden kann.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Namen führt, der sie von anderen Gesellschaften unterscheidet.

Eine Berichtigung des Grundbuches (wenn die Gesellschafter bereits eingetragen sind) kann sie dagegen nicht verlangen.


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Stand: 26. May 2010