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Verjährungsbeginn bei Bürgschaft
von Franz M. Große-Wilde (12/08) Vielfach sind Gewährleistungsansprüche oder andere Ansprüche durch Bürgschaften gesichert. Bis 2002 verjährten Bürgschaften erst nach 30 Jahren. Seitdem gelten auch für Bürgschaftsforderungen die üblichen Vorgaben: Die Verjährung tritt 3 Jahre nach Fälligkeit ein. Vergleicht man insbesondere im Baubereich die Gewährleistungsfristen von 5 Jahren mit dieser Frist, stellt sich die Frage, ob nicht die Bürgschaftsforderung vor dem Ende der Gewährleistung verjährt sein kann. Wesentlich ist hierbei die Frage, wann die Fälligkeit einer Bürgschaftsforderung eintritt. Der BGH hat durch ein Urteil vom 8. Juli 2008 etwas Licht ins Dunkel gebracht. Im konkreten Falle war ein Bauherr vom Bauträgervertrag zurückgetreten. Während der Bauherr davon ausging, dass eine formgerechte Leistungsaufforderung an die Bank, die hier die Bürgschaft gestellt hatte, erforderlich sei, hat der BGH dies anders beurteilt. Danach ist die Forderung auch aus der Bürgschaft zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem der Rücktritt vom Bauträgervertrag erklärt wurde. Denn ab diesem Zeitpunkt hätte der Bauherr auch gegen den Bürgen vorgehen können. Die Tatsache, dass zwischen dem Bauherrn und dem Bauträger langjährige Erörterungen und Gerichtsverfahren liefen, spielt im Hinblick auf die Bürgen keine Rolle. Die vorstehenden Überlegungen werden auch bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht anders behandelt. Unser Rat:
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