Große – Wilde & Partner GbR
Rechtsanwälte und Fachanwälte in Bonn
Kaiserstr. 15 · 53113 Bonn        ·         Bürozeit: (Mo-Fr) 9.00 - 13.00 und 14.30 - 17.00
Telefon: +49 (0) 228 / 94 93 02-0      ·      Telefax: +49 (0) 228 / 94 93 02 - 22      ·     e-mail: gwp(at)grosse-wilde.com

Startseite Nach oben Feedback Inhalt                     


Düsseldorfer Tabelle - Deutsche Mark
Stand: 01.07.2001 (gültig bis zum 31.12.2001)


A. Kindesunterhalt

 

Nettoeinkommen
des Barunter-
haltspflichtigen

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Vomhun-
dertsatz

Bedarfs-
kontroll-
betrag

(Anm. 3 u. 4) 

(Anm. 6)

   

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

   


Alle Beträge in DM

1.

bis 2550

366

444

525

606

100

1425/1640

2.

2550 - 2940

392

476

562

649

107

1750

3.

2940 - 3330

418

507

599

691

114

1860

4.

3330 - 3720

443

538

636

734

121

1960

5.

3720 - 4110

469

569

672

776

128

2060

6.

4110 - 4500

495

600

709

819

135

2150

7.

4500 - 4890

520

631

746

861

142

2250

8.

4890 - 5480

549

666

788

909

150

2350

9.

5480 - 6260

586

711

840

970

160

2540

10.

6260 - 7040

623

755

893

1.031

170

2730

11.

7040 - 7820

659

800

945

1.091

180

2930

12.

7820 - 8610

696

844

998

1.152

190

3130

13.

8610 - 9400

732

888

1.050

1.212

200

3330

 

über 9400

nach den Umständen des Falles

 


Anmerkungen

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

   

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Deutsche Mark nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 01.07.2001 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.

 

 

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 100 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 290 DM monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

   

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

   

5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1425 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1640 DM. Hierin sind bis 700 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1960 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 860 DM enthalten.

   

6.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B. V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

   

7.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1175 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

   

8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 160 DM zu kürzen.

   

9.

In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

   

10.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).

Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. 

   

B. Ehegattenunterhalt

I.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

 

1.

gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

   

a)

wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

   

b)

wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

     

aa)

Doppelverdienerehe:

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

     

bb)

Alleinverdienerehe:

Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);

   

c)

wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

 

2.

gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):

wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

II.

Fortgeltung früheren Rechts:

 

1.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

   

a) §§ 58, 59 EheG:

in der Regel wie I,

   

b) § 60 EheG:

in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,

   

c) § 61 EheG:

nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

 

2.

Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

IV.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

 

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

1.640 DM

 

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

1.425 DM

 

Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen.

V.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

 

1. falls erwerbstätig:

1.640 DM

 

2. falls nicht erwerbstätig:

1.425 DM

VI.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

 

1. falls erwerbstätig:

1.200 DM

 

2. falls nicht erwerbstätig:

1.050 DM

Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.


C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Soweit abweichend hiervon ein Mindestbedarf in Höhe von 135% des Regelbetrages bejaht wird, entspricht der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt in der Regel dem Richtsatz der 6. Einkommensgruppe.

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH FamRZ 1997, 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH, FamRZ 1992, 539, 541). Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Einsatzbetrages für den Ehegatten kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (BGH FamRZ 1999, 367, 368).

Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 2500 DM. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K 1 (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre), K 3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld von 840 DM.

Notwendiger Eigenbedarf des V:

1640 DM

 

Verteilungsmassse: 2500 - 1640 =

860 DM

 

Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder: 606 DM (K 1) + 444 DM (K 2) + 366 DM (K 3) =

1416 DM

 

Unterhalt:
K 1: 606 x 860/1416 = 368 DM
K 2: 444 x 860/1416 = 270 DM
K 3: 366 x 860/1416 = 222 DM Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

1.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2450 DM (einschließlich 860 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1.860 DM (einschließlich 650 DM Warmmiete).

2.

Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 1.425 DM, bei Erwerbstätigkeit 1.640 DM. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.960 DM.


Startseite ] Nach oben ]

Der Inhalt dieser Seiten ist eine allgemeine Information. Er stellt keine anwaltliche Beratung dar und kann diese nicht ersetzen. Ein Vertrag kann nur durch persönliche Vereinbarung zustande kommen. Für Handlungen, die auf der Grundlage der auf dieser Seite enthaltenen Informationen vorgenommen werden, übernehmen wir deshalb keine Haftung. Die Informationen sind ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Eine kommerzielle Nutzung darf nur mit Zustimmung der Rechtsanwälte Große-Wilde & Partner GbR in Bonn, erfolgen.

Copyright © 2000-2013 Rechtsanwälte - Fachanwälte Große - Wilde & Partner GbR in Bonn
Stand: 11. March 2013