A. Kindesunterhalt
|
|
|
Nettoeinkommen
des Barunter-
haltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhun-
dertsatz |
Bedarfs-
kontroll-
betrag |
|
(Anm. 3 u. 4) |
(Anm. 6) |
| |
|
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
|
|
|
Alle Beträge in DM
|
|
1. |
bis 2550 |
366 |
444 |
525 |
606 |
100 |
1425/1640 |
|
2. |
2550 - 2940 |
392 |
476 |
562 |
649 |
107 |
1750 |
|
3. |
2940 - 3330 |
418 |
507 |
599 |
691 |
114 |
1860 |
|
4. |
3330 - 3720 |
443 |
538 |
636 |
734 |
121 |
1960 |
|
5. |
3720 - 4110 |
469 |
569 |
672 |
776 |
128 |
2060 |
|
6. |
4110 - 4500 |
495 |
600 |
709 |
819 |
135 |
2150 |
|
7. |
4500 - 4890 |
520 |
631 |
746 |
861 |
142 |
2250 |
|
8. |
4890 - 5480 |
549 |
666 |
788 |
909 |
150 |
2350 |
|
9. |
5480 - 6260 |
586 |
711 |
840 |
970 |
160 |
2540 |
|
10. |
6260 - 7040 |
623 |
755 |
893 |
1.031 |
170 |
2730 |
|
11. |
7040 - 7820 |
659 |
800 |
945 |
1.091 |
180 |
2930 |
|
12. |
7820 - 8610 |
696 |
844 |
998 |
1.152 |
190 |
3130 |
|
13. |
8610 - 9400 |
732 |
888 |
1.050 |
1.212 |
200 |
3330 |
| |
über 9400 |
nach den Umständen des Falles |
|
|
Anmerkungen
|
|
1. |
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie
dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen
gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab-
oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen
angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen
Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist
gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe
vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt
eine Mangelberechnung nach
Abschnitt C. |
| |
|
|
2. |
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag
in Deutsche Mark nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der
Bundesrepublik in der ab 01.07.2001 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz
drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe
gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch
Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten
Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet. |
| |
|
|
3. |
Berufsbedingte Aufwendungen , die sich von den
privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig
abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden
Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 100
DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 290 DM
monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten
Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. |
| |
|
|
4. |
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom
Einkommen abzuziehen. |
| |
|
|
5. |
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung
befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich
1425 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1640 DM.
Hierin sind bis 700 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann
angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich
überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen
volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1960 DM.
Darin ist eine Warmmiete bis 860 DM enthalten. |
| |
|
|
6. |
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2
ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene
Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den
unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter
Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B. V und VI)
unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe,
deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. |
| |
|
|
7. |
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4.
Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der
nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel
monatlich 1175 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem
Haushalt angesetzt werden. |
| |
|
|
8. |
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung
stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt,
ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten
Mehrbedarf von monatlich 160 DM zu kürzen. |
| |
|
|
9. |
In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. |
| |
|
|
10. |
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach §
1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt
anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der
Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des
Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also
nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des
hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach
folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen
Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des
Regelbetrages).
Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. |
| |
|
B. Ehegattenunterhalt
|
|
I. |
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten
Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581
BGB): |
| |
1. |
gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: |
| |
|
a) |
wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2
der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt
durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden
ehelichen Verhältnissen; |
| |
|
b) |
wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: |
| |
|
|
aa) |
Doppelverdienerehe:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren
Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen
ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der
Halbteilungsgrundsatz; |
| |
|
|
bb) |
Alleinverdienerehe:
Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf
und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen
um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher
sein als bei einer Berechnung nach aa); |
| |
|
c) |
wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine
Erwerbsobliegenheit trifft:
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB; |
| |
2. |
gegen einen nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %. |
|
II. |
Fortgeltung früheren Rechts: |
| |
1. |
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz
berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder: |
| |
|
a) §§ 58, 59 EheG: |
in der Regel wie I, |
| |
|
b) § 60 EheG: |
in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I, |
| |
|
c) § 61 EheG: |
nach Billigkeit bis zu den Sätzen I. |
| |
2. |
Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren
DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem
Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB). |
|
III. |
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten
Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt
(Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen
abgezogen. |
|
IV. |
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten: |
| |
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig
ist: |
1.640 DM |
| |
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig
ist: |
1.425 DM |
| |
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe
des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen. |
|
V. |
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des
trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel: |
| |
1. falls erwerbstätig: |
1.640 DM |
| |
2. falls nicht erwerbstätig: |
1.425 DM |
|
VI. |
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem
Unterhaltspflichtigen lebt: |
| |
1. falls erwerbstätig: |
1.200 DM |
| |
2. falls nicht erwerbstätig: |
1.050 DM |
|
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger
Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen
Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten
Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den
privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im
Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten. |