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Düsseldorfer Tabelle - EURO
(gültig ab dem 01.07.2003)
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Nettoeinkommen
des Barunterhalts-
pflichtigen |
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhun-
dertsatz |
Bedarfs-
kontrollbetrag |
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(Anm. 3, 4) |
(Anm. 6) |
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0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
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Alle Beträge in Euro (€)
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1. |
bis 1300 |
199 |
241 |
284 |
327 |
100 |
730/840 |
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2. |
1300 - 1500 |
213 |
258 |
304 |
350 |
107 |
900 |
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3. |
1500 - 1700 |
227 |
275 |
324 |
373 |
114 |
950 |
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4. |
1700 - 1900 |
241 |
292 |
344 |
396 |
121 |
1000 |
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5. |
1900 - 2100 |
255 |
309 |
364 |
419 |
128 |
1050 |
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6. |
2100 - 2300 |
269 |
326 |
384 |
442 |
135 |
1100 |
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7. |
2300 - 2500 |
283 |
343 |
404 |
465 |
142 |
1150 |
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8. |
2500 - 2800 |
299 |
362 |
426 |
491 |
150 |
1200 |
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9. |
2800 - 3200 |
319 |
386 |
455 |
524 |
160 |
1300 |
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10. |
3200 - 3600 |
339 |
410 |
483 |
556 |
170 |
1400 |
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11. |
3600 - 4000 |
359 |
434 |
512 |
589 |
180 |
1500 |
|
12. |
4000 - 4400 |
379 |
458 |
540 |
622 |
190 |
1600 |
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13. |
4400 - 4800 |
398 |
482 |
568 |
654 |
200 |
1700 |
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über 4800 |
nach den Umständen des Falles |
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Anmerkungen
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1. |
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie
dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen
gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab-
oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen
angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des
notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des
Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste
Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann
nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach
Abschnitt C. |
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2. |
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag
in EURO nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik
in der ab 01.07.2003 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die
Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem
Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des
Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind
entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet. |
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3. |
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen,
sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten
eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 €, bei
geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 €
monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten
Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. |
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4. |
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom
Einkommen abzuziehen. |
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5. |
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung
befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730
€, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 €. Hierin
sind bis 360 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann
angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich
überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen
volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1000 €.
Darin ist eine Warmmiete bis 440 € enthalten. |
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6. |
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2
ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene
Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den
unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter
Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V
und VI)
unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe,
deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. |
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7. |
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4.
Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der
nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel
monatlich 600 €. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem
Haushalt angesetzt werden. |
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8. |
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung
stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt,
ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten
Mehrbedarf von monatlich 85 € zu kürzen. |
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9. |
In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7)
sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. |
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10. |
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach §
1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt
anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der
Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des
Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten,
soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6.
Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b
Abs. 5 BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach
folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen
Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des
Regelbetrages).
Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten
ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle, die nach Bekanntgabe der ab
01.01.2002 geltenden Kindergeldsätze veröffentlicht werden wird. |
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I. |
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne
unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB): |
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1. |
gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: |
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a) |
wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der
anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt
durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden
ehelichen Verhältnissen; |
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b) |
wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: |
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aa) |
Doppelverdienerehe:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der
Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für
sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; |
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bb) |
Alleinverdienerehe:
Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem
anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu
kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei
einer Berechnung nach aa); |
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c) |
wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine
Erwerbsobliegenheit trifft:
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB; |
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2. |
gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B.
Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %. |
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II. |
Fortgeltung früheren Rechts: |
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1. |
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten
Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder: |
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|
a) §§ 58, 59 EheG: |
in der Regel wie I, |
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b) § 60 EheG: |
in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I, |
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|
c) § 61 EheG: |
nach Billigkeit bis zu den Sätzen I. |
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2. |
Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden
worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu
berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB). |
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III. |
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die
ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt
(Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen
abgezogen. Führt dies zu einem Missverhältnis zwischen Kindes- und
Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der
Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.01.2003 (NJW 2003, 1012 =
FamRZ 2003, 363) zu ermitteln. |
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IV. |
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem
getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten: |
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1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: |
840 € |
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2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: |
730 € |
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Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581
BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen. |
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V. |
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des
unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten
Mehrbedarfs in der Regel: |
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1. falls erwerbstätig: |
840 € |
| |
2. falls nicht erwerbstätig: |
730 € |
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VI. |
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten,
der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt: |
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1. falls erwerbstätig: |
615€ |
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2. falls nicht erwerbstätig: |
535 € |
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Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger
Schulden gelten Anmerkungen A. 3
und 4 - auch
für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen
berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen
eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind
pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten. |
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Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen
und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog.
Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs
(Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse
auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen
Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt
entspricht dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe
gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt
wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angenommen.
Dies entspricht bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten dem
notwendigen Eigenbedarf gemäß B V der Düsseldorfer Tabelle und bei einem
mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt
gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene
ERgebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne
Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH Urteil vom 22.1.2003 NJW 2003,
1012 = FamRZ 2003, 363).
Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 1300 €. Drei
unterhaltsberechtigte Kinder: K 1 (Schüler, 7 Jahre), K 2 (5 Jahre), die bei
der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht erwerbstätigen
Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld. |
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Notwendiger Eigenbedarf des V: |
840 € |
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Verteilungsmassse: 1300 € - 840 € = |
460 € |
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Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder: 326 €
(K 1) + 269 € (K 2) + 730 € (F) = |
1325 € |
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Unterhalt:
K 1: 326 x 460/1325 = 113,18 €
K 2: 269 x 460/1325 = 93,39 €
F: 730 x 460/1325 = 253,43 €
Eine Korrektur ist nicht veranlasst. Kindergeld wird
nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB). |
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1. |
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens
monatlich 1250 € (einschließlich 440 € Warmmiete). Der angemessene
Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen
(Halbteilungsgrundsatz) beträgt jedoch mindestens 950 € (einschließlich 330 € Warmmiete). |
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2. |
Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§
1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden
Elternteils, in der Regel mindestens 730 €, bei Erwerbstätigkeit 840
€. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater
eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1
BGB): mindestens monatlich 1000 €. |
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Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je
77 EUR |
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Einkommensgruppe |
0 – 5 Jahre |
6 - 11 Jahre |
12 – 17 Jahre |
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1 = 100 % |
199 – 7 = 192 |
241 – 0 = 241 |
284 – 0 = 284 |
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2 = 107 % |
213 – 21 = 192 |
258 – 9 = 249 |
304 – 0 = 304 |
|
3 = 114 % |
227 – 35 = 192 |
275 – 26 = 249 |
324– 17 = 307 |
|
4 = 121 % |
241 – 49 = 192 |
292 – 43 = 249 |
344– 37 = 307 |
|
5 = 128 % |
255 – 63 = 192 |
309 – 60 = 249 |
364– 57 = 307 |
|
6 = 135 % |
269 – 77 = 192 |
326 – 77 = 249 |
384– 77 = 307 |
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Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes
weitere Kind
von je 89,50 EUR
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Einkommensgruppe |
0 – 5 Jahre |
6 - 11 Jahre |
12 – 17 Jahre |
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1 = 100 % |
199 – 19,50 = 179,50 |
241 – 4,50 = 218,50 |
284 – 0 = 284,00 |
|
2 = 107 % |
213 – 33,50 = 179,50 |
258 – 21,50 = 218,50 |
304 – 9,50 = 294,50 |
|
3 = 114 % |
227 – 47,50 = 179,50 |
275 – 38,50 = 218,50 |
324 – 29,50 = 294,50 |
|
4 = 121 % |
241 – 61,50 = 179,50 |
292 – 55,50 = 218,50 |
344 – ´49,50 = 294,50 |
|
5 = 128 % |
255 – 75,50 = 179,50 |
309 – 72,50 = 218,50 |
364 – 69,50 = 294,50 |
|
6 = 135 % |
269 – 89,50 = 179,50 |
326 – 89,50 = 218,50 |
384 – 89,50 = 294,50 |
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Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender
Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen
Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des
Regelbetrages).
Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.
Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den
sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1
BGB). |
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