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Düsseldorfer
Tabelle 2005 (gültig ab dem 01.07.2005)
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A.
Kindesunterhalt -
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Nettoeinkommen
des Barunterhalts-
pflichtigen |
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhun-
dertsatz |
Bedarfs-
kontrollbetrag |
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(Anm. 3, 4) |
(Anm. 6) |
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0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
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Alle Beträge in €
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1. |
bis 1300 |
204 |
247 |
291 |
335 |
100 |
770/890 |
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2. |
1300 - 1500 |
219 |
265 |
312 |
359 |
107 |
950 |
|
3. |
1500 - 1700 |
233 |
282 |
332 |
382 |
114 |
1000 |
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4. |
1700 - 1900 |
247 |
299 |
353 |
406 |
121 |
1050 |
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5. |
1900 - 2100 |
262 |
317 |
373 |
429 |
128 |
1100 |
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6. |
2100 - 2300 |
276 |
334 |
393 |
453 |
135 |
1150 |
|
7. |
2300 - 2500 |
290 |
351 |
414 |
476 |
142 |
1200 |
|
8. |
2500 - 2800 |
306 |
371 |
437 |
503 |
150 |
1250 |
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9. |
2800 - 3200 |
327 |
396 |
466 |
536 |
160 |
1350 |
|
10. |
3200 - 3600 |
347 |
420 |
495 |
570 |
170 |
1450 |
|
11. |
3600 - 4000 |
368 |
445 |
524 |
603 |
180 |
1550 |
|
12. |
4000 - 4400 |
388 |
470 |
553 |
637 |
190 |
1650 |
|
13. |
4400 - 4800 |
408 |
494 |
582 |
670 |
200 |
1750 |
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über 4800 |
nach den Umständen des Falles |
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Anmerkungen
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1.. |
1. Die Tabelle hat keine
Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche
Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten
und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl
Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung
in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten.
Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten -
einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis
in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare
Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach
Abschnitt C. |
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.2. |
Die Richtsätze der 1.
Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in € nach der
Regelbetrag--VO West in der ab 01.07.2005 geltenden Fassung. Der
Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen
Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus.
Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz
errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB
aufgerundet. |
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3.. |
Berufsbedingte
Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach
objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen
abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5
% des Nettoeinkommens - mindestens 50 €, bei geringfügiger
Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich - geschätzt
werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale,
sind sie insgesamt nachzuweisen. |
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. |
Berücksichtigungsfähige
Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. |
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5. |
Der notwendige
Eigenbedarf (Selbstbehalt) -
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- -gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis
zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung
befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 770 €, beim erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 890 €. Hierin sind bis 360 € für
Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung
(Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden,
wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies
nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere
gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens
monatlich 1.100 €. Darin ist eine Warmmiete bis 450 € enthalten. |
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6. |
Der Bedarfskontrollbetrag
des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem
Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen
dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern
gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des
Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der
Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren
Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
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7. |
Bei volljährigen Kindern,
die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst
sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines
Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil
wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 €. Dieser Bedarfssatz kann
auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. |
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8. |
Die Ausbildungsvergütung
eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der
Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 € zu
kürzen. |
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9. |
In den Unterhaltsbeträgen
(Anmerkungen 1.und 7.) sind Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung nicht enthalten. |
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10. |
Das auf das
jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1
BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die
Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige
außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl.
Abschnitt A Anm. 2.) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens
den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen
Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende
Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz
der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe
(135% des Regelbetrages). Siehe auch Anlage
zu Teil A Anmerkung 10
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| I. |
Monatliche
Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne
unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB): |
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1. |
gegen einen
erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: |
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a) |
wenn der
Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des
anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren
sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den
vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen
Verhältnissen; |
| |
|
b) |
wenn der
Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren
Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen
ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der
Halbteilungsgrundsatz; |
| |
|
c) |
wenn der
Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit
trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB; |
| |
2. |
gegen einen
nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %. |
| II. |
Fortgeltung
früheren Rechts: |
| |
1. |
Monatliche
Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten
ohne unterhaltsberechtigte Kinder: |
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|
a) §§ 58, 59
EheG: |
in der Regel
wie I, |
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|
b) § 60 EheG: |
in der Regel
1/2 des Unterhalts zu I, |
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|
c) § 61 EheG: |
nach
Billigkeit bis zu den Sätzen I. |
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2. |
Bei Ehegatten,
die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist
das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen
(Art. 234 § 5 EGBGB). |
| III.
|
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten
Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der
Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom
Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem Missverhältnis zwischen
Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den
Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003
(FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln. |
| IV. |
Monatlicher
notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden
und dem geschiedenen Berechtigten: |
| |
1. wenn der
Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: |
890 ¤ |
| |
2. wenn der
Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: |
770 ¤ |
| |
Dem
geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u.U.
ein höherer Betrag zu belassen. |
| V. |
Monatlicher
notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten
Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der
Regel: |
| |
1. falls
erwerbstätig: |
890 ¤ |
| |
2. falls nicht
erwerbstätig: |
770 ¤ |
| VI. |
Monatlicher
notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem
gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt: |
| |
1. falls
erwerbstätig: |
650 ¤ |
| |
2. falls nicht
erwerbstätig: |
560 ¤ |
| VII. |
Monatlicher
notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem
gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt,
gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern |
| |
1. falls
erwerbstätig: |
800 ¤ |
| |
2. falls nicht
erwerbstätig: |
800 ¤ |
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Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und
berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4
- auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend.
Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach
objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten
abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7
enthalten.
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|
|
Reicht das Einkommen
zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen
Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug
des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im
Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für
den Kindesunterhalt entspricht dem Existenzminimum. Dies ist zur
Zeit der Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs. 5
BGB.
Der Einsatzbetrag für
den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls mit dem Existenzminimum
angesetzt. Dies entspricht bei getrenntlebenden oder geschiedenen
Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß B V der Düsseldorfer Tabelle
und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem
Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle. Das im Rahmen der
Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die
errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen
(BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363ff.).
Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1300 ¤.
Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren
(K1) und 5 Jahren (K2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten
geschiedenen nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F
bezieht das Kindergeld.
|
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Notwendiger
Eigenbedarf des M: |
890 ¤ |
|
|
Verteilungsmasse:
1300 ¤ - 890 ¤ = |
410 ¤ |
|
|
Notwendiger
Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten:
334(K 1) + 276(K 2) +
770 ¤ (F) = |
1.380 ¤ |
|
|
Unterhalt:
K 1: 334 x 410 :1.380 = 99,23 ¤
K 2: 276 x 410 :1.380 = 82,00 ¤
F: 770 x 410 :1.380 = 228,77 ¤
Eine Korrektur diese
Beträge ist nicht veranlasst.
Kindergeld wird nicht
angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB). |
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D.
Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
|
| 1. |
Angemessener Selbstbehalt
gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400,- ¤
(einschließlich 450
Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.
Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen
zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens
1050 ¤ (einschließlich 350 ¤ Warmmiete). |
| 2. |
Bedarf der Mutter und des
Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l
Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils,
in der Regel mindestens 770 ¤, bei Erwerbstätigkeit 840 ¤.
Angemessener Selbstbehalt
gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes(§§ 1615 l
Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich falls
erwerbstätig 995,- €, falls nicht erwerbstätig 935,- € ¤.
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Anlage zu Teil A
Anmerkung 10
der DÜSSELDORFER TABELLE
Stand:01.07.2005 |
Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis
3. Kind von je 77 €
|
Einkommensgruppe |
0 – 5 Jahre |
6 - 11 Jahre |
12 – 17 Jahre |
| 1 =
100 % |
204 -5 = 199 |
247 - 0 = 247 |
291 -0 = 291 |
| 2 =
107 % |
219 - 20 = 199 |
265 - 8 = 257 |
312 - 0 = 312 |
| 3 =
114 % |
23 - 34 = 199 |
282 - 25 = 257 |
332 - 16 = 316 |
| 4 =
121 % |
247 - 48 = 199 |
299 - 42 = 257 |
353 - 37 = 316 |
| 5 =
128 % |
262 - 63 = 199 |
317 - 60 = 257 |
373 - 57 = 316 |
| 6 =
135 % |
276 - 77 = 199 |
334 - 77 = 257 |
393 - 77 = 316 |
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere
Kind
von je 89,50 €
|
Einkommensgruppe |
0 – 5 Jahre |
6 - 11 Jahre |
12 – 17 Jahre |
|
1 = 100 % |
204 - 17,50 = 186,50 |
247 - 2,50 = 244,50 |
291 - 0 = 291 |
|
2 = 107 % |
219 - 32,50 = 186,50 |
265 - 20,50 = 244,50 |
312 - 8,50 = 303,50 |
|
3 = 114 % |
233 - 46,50 = 186,50 |
282 - 37,50 = 244,50 |
323 - 28,50 = 303,50 |
|
4 = 121 % |
247 - 60,50 = 186,50 |
299 - 54,50 = 244,50 |
353 - 49,50 = 303,50 |
|
5 = 128 % |
262 - 75,50 = 186,50 |
317 - 72,50 = 244,50 |
373 - 69,50 = 303,50 |
|
6 = 135 % |
276 - 89,50 = 186,50 |
334 - 89,50 244,50 |
393 - 89,50 = 303,50 |
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender
Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der
jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des
Regelbetrages).
Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.
Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte
auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs.
1 BGB). |
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