Große
– Wilde & Partner GbR |
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Erbengemeinschaft ist
von Franz M. Große-Wilde
(12/07) Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Laufe der letzten Jahre sowohl für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wie auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft (siehe hierzu BGH NJW 2005, 2061) die Rechtsfähigkeit anerkannt hat, stellte sich diese Frage jetzt auch für die Erbengemeinschaft. Für die Erbengemeinschaft hat er jetzt aber die Rechtsfähigkeit abgelehnt. Nach Auffassung des BGH ist die Rechtsstellung einer Erbengemeinschaft nicht mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder GbR vergleichbar. Die Erbengemeinschaft ist nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr vorgesehen, sie ist vielmehr auf ihre Auseinandersetzung ausgerichtet. Hinzu kommt, dass die Erbengemeinschaft über keine eigenen Organe verfügt, die sie im Rechtsverkehr vertreten würden. Sie ist deshalb nur eine Personenmehrheit, die zwar gesamthänderisch verbunden ist, aber eben auch nicht mehr. Im Rahmen eines Rechtsstreites richtet sich die Klage deswegen nicht gegen die Erbengemeinschaft als solche, sondern gegen die Erben. Beachte: Diese Rechtsprechung hat auch Bedeutung für Mietverträge zwischen einer Erbengemeinschaft und Mietern. Die Erbengemeinschaft muss die entsprechenden Vorgaben beachten, um insbesondere das mietvertragliche Schriftformerfordernis einzuhalten. |
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