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Änderungen im Familienrecht 2010

von Rechtsanwältin Martina C. Große-Wilde (1/10)
Fachanwältin für Familienrecht

Zum 01. September 2009 sind neue Regelungen zum Zugewinnausgleich (Vermögen) und zum Versorgungsausgleich (Renten) zwischen Eheleuten in Kraft getreten. Die Neuregelung soll nach den Vorstellungen des Justizministeriums zu gerechteren Ergebnissen führen. Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

Zugewinnausgleich

Ein negatives Endvermögen und ein negatives Anfangsvermögen, wie Schulden bei der Heirat, sind jetzt bei der Berechnung des Zugewinnes zu berücksichtigen. Vermögensminderungen zwischen Zustellung des Scheidungsantrages und Rechtskraft der Scheidung spielen keine Rolle mehr. Vermögensminderungen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages tragen die Vermutung der illoyalen Vermögensminderung in sich.

Die Möglichkeiten beim vorzeitigen Zugewinnausgleich sind erweitert worden. Der Ausgleichsanspruch kann durch Arrest gesichert werden.Die Auskunftspflichten wurden neben den Auskünften zum Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages erweitert auf Auskünfte zum Anfangsvermögen, zum Vermögen durch Erbschaften und Schenkungen, zum Vermögen zum Trennungszeitpunkt und zu illoyalen Vermögensminderungen nach Heirat.

Wie beim Unterhaltsanspruch muss der Auskunftsverpflichtete die Auskünfte auch belegen (Belegpflicht). Eine dritte Person, die unentgeltliche Zuwendungen erhalten hat, haftet mit dem Ehepartner, sofern der auf sie übertragene Teil des Vermögens höher ist als die Hälfte des noch verbliebenen Vermögens. In die Ehe eingebrachter Hausrat, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, gehört jetzt zum Anfangsvermögen und nicht mehr zum Hausrat.

Weitere Einzelheiten finden Sie hier..

Versorgungsausgleich

Jedes Anrecht auf Altersvorsorge wird einzeln ausgeglichen statt des bisherigen Einmalausgleiches aller Anrechte. Jeder Ausgleichsberechtigte erhält bei dem Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichsbetrages übertragen (interne Teilung). Ausnahmsweise kann durch Leistung eines Geldbetrages ein Anrecht für den Ausgleichsberechtigten auch bei einem anderen Versorgungsträger begründet werden (externe Teilung).

 In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen unterbleibt ein Versorgungsausgleich ganz oder teilweise:

  • Die Ehezeit ist kurz und kein Ehegatte stellt einen Antrag.

  • Die Ehegatten haben eine Vereinbarung getroffen.

  • Der Unterschied gleichartiger Anrechte oder der Wert eines Anrechtes ist gering und ein Ausnahmefall liegt nicht vor.

  • Anrechte sind nicht ausgleichsreif, z. B. noch nicht unverfallbar, unwirtschaftlich für die ausgleichsberechtigte Person, ausländischer Versorgungsträger.

  • Die Durchführung des Wertausgleiches ist grob unbillig.

Das Rentnerprivileg entfällt. Die Rente/Pension wird mit rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekürzt, auch wenn der Berechtigte noch nicht in Rente / Pension ist. Es gibt Ausnahmen bei Landes- und Kommunalbeamten. Bei Unterhaltsleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Antrag ausgesetzt.

Detaillierte Ausführungen und Angaben zu den Neuerungen können Sie bei Bedarf bei uns abfragen.

Kindesunterhalt

Zum 01. Januar 2010 wurde die Düsseldorfer Tabelle geändert. Die Beträge sind geringfügig gestiegen. Detaillierte Angaben zu der Düsseldorfer Tabelle 2010 können Sie hier finden. Weitere Änderungen haben sich zum 1. 1. 2011 ergeben. Die Selbstbehalte der Verpflichteten haben sich erhöht und der Unterhaltsbetrag für volljährige Studenten ist erhöht worden.  Die neue Düsseldorfer Tabelle 2011 finden Sie hier.


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Stand: 17. January 2012