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Große – Wilde
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Änderungen im Familienrecht 2010
von Rechtsanwältin
Martina C. Große-Wilde (1/10) Zum 01. September 2009 sind neue Regelungen zum Zugewinnausgleich (Vermögen) und zum Versorgungsausgleich (Renten) zwischen Eheleuten in Kraft getreten. Die Neuregelung soll nach den Vorstellungen des Justizministeriums zu gerechteren Ergebnissen führen. Die wichtigsten Änderungen in Kürze:
Zugewinnausgleich
Ein
negatives
Endvermögen und ein negatives Anfangsvermögen, wie Schulden bei der Heirat, sind
jetzt bei der Berechnung des Zugewinnes zu berücksichtigen. Vermögensminderungen
zwischen Zustellung des
Scheidungsantrages und Rechtskraft
der Scheidung spielen keine Rolle mehr.
Vermögensminderungen zwischen
Trennung und Zustellung
des Scheidungsantrages tragen die
Vermutung der illoyalen Vermögensminderung in sich.
Die Möglichkeiten beim
vorzeitigen Zugewinnausgleich
sind erweitert worden. Der Ausgleichsanspruch kann durch Arrest
gesichert werden.Die
Auskunftspflichten wurden
neben den Auskünften zum Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages
erweitert auf Auskünfte zum Anfangsvermögen, zum Vermögen durch Erbschaften und
Schenkungen, zum Vermögen zum Trennungszeitpunkt und zu illoyalen
Vermögensminderungen nach Heirat.
Wie beim Unterhaltsanspruch muss der
Auskunftsverpflichtete die Auskünfte auch belegen (Belegpflicht).
Eine dritte Person, die unentgeltliche Zuwendungen erhalten hat, haftet mit dem
Ehepartner, sofern der auf sie übertragene Teil des Vermögens höher ist als die
Hälfte des noch verbliebenen Vermögens. In die Ehe eingebrachter
Hausrat, der im Alleineigentum
eines Ehegatten steht, gehört jetzt zum Anfangsvermögen und nicht mehr zum
Hausrat. Weitere
Einzelheiten finden Sie
hier..
Versorgungsausgleich
Jedes Anrecht auf Altersvorsorge wird
einzeln ausgeglichen statt des
bisherigen Einmalausgleiches aller Anrechte. Jeder Ausgleichsberechtigte erhält
bei dem Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten ein Anrecht in Höhe des
Ausgleichsbetrages übertragen (interne
Teilung).
In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen
unterbleibt ein
Versorgungsausgleich ganz oder teilweise:
Das
Rentnerprivileg entfällt. Die Rente/Pension wird mit rechtskräftiger
Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekürzt, auch wenn der Berechtigte
noch nicht in Rente / Pension ist. Es gibt Ausnahmen bei Landes- und
Kommunalbeamten. Bei Unterhaltsleistungen an den
ausgleichsberechtigten Ehegatten wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf
Antrag ausgesetzt. Detaillierte
Ausführungen und Angaben zu den Neuerungen können Sie bei Bedarf bei uns
abfragen. Kindesunterhalt
Zum 01. Januar 2010 wurde die Düsseldorfer Tabelle geändert. Die Beträge sind
geringfügig gestiegen. Detaillierte Angaben zu der Düsseldorfer Tabelle 2010 können
Sie
hier finden.
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