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Große – Wilde
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Formbedürftigkeit des Bauvertrages von RA Franz M. Große-Wilde Wird ein Bauvertrag neben einem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen, so stellte sich bislang die Frage, ob auch der Bauvertrag notariell beurkundet werden muss. Manch ein Generalunternehmer ging hier auf Nummer Sicher und ließ auch den Bauvertrag beurkunden, selbst wenn das Grundstück von dritter Seite erworben war. Jetzt hat der BGH klargestellt, dass nur dann Formbedürftigkeit besteht, wenn der Grundstücksvertrag vom Bauvertrag abhängt. Begründet hat der BGH diese Beurteilung mit dem Zweck des Formgebotes. Soll also der Grundstücksvertrag entfallen, wenn der Bauvertrag gekündigt oder gar nicht geschlossen wird, so müssen beide Verträge beurkundet werden. Hängt aber der Bauvertrag nur vom Grundstücksvertrag ab, so gilt dies nicht. Die Absicht, an einen Grundstückserwerb auch den Abschluss eines Bau- und/oder Architektenvertrages zu knüpfen, wird damit nur formal erschwert. Auf eine zeitliche Folge der Verträge kommt es nämlich nicht an. Damit ist es möglich, erst den Bau- oder Architektenvertrag privatschriftlich unter der Bedingung des späteren Grundstückserwerbs abzuschließen und dann anschließend den Grundstückskaufvertrag durch einen Dritten beurkunden zu lassen. Unser Hinweis:
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