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Große – Wilde
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Vollstreckung von Auslandsgeldbußen
von Franz M. Große-Wilde
(1/11) Seit dem 28. Oktober 2010 können ausländische Geldbußen und Geldstrafen der EU-Staaten auch in Deutschland vollstreckt werden. Zuständig für derartige Vollstreckungsmaßnahmen ist das in Bonn ansässige Bundesamt für Justiz. Voraussetzung für eine entsprechende Vollstreckung ist, dass die Höhe der Geldbuße einschließlich der Verfahrenskosten wenigstens 70 € beträgt. Wesentlich ist für das Verfahren, dass die deutschen Behörden die Berechtigung der Buße nicht mehr überprüfen, von Ausnahmefällen einmal abgesehen. Grundsätzlich müssen Einwände gegen die Berechtigung der Geldbuße oder Geldstrafe deshalb in dem entsprechenden Verfahren im Ausland durchgeführt werden. Für Verkehrsverstöße ist zu beachten, dass hier nicht jeglicher Verstoß berücksichtigt werden muss. Insbesondere die in einigen Mitgliedstaaten der EU gültige Halterhaftung für Verkehrsverstöße widerspricht dem in Deutschland maßgeblichen Schuldprinzip, so dass dessen Missachtung einer Vollstreckung im Inland entgegensteht. Gleiches gilt auch dann, wenn der Betroffene sich in dem ursprünglichen Verfahren nicht ausreichend hat erklären können, etwa bei fremdsprachigen Bescheiden, oder wenn ihm keine Möglichkeit zur Anhörung gewährt wurde. Diese Einwände müssen fristgerecht dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt werden. Hierfür nimmt das Bundesamt vor der Vollstreckung eine Anhörung vor und gibt den Betroffenen Gelegenheit, innerhalb einer - allerdings recht kurzen - Frist von zwei Wochen ihre Einwände anzumelden. Erfolgt dies nicht, wird die Entscheidung des Bundesamtes bestandskräftig, so dass anschließend vollstreckt werden kann. Angesichts der teilweise erheblichen Geldbußen für Verkehrsverstöße im Ausland ist eine schnelle Reaktion deshalb wichtig. Erfasst werden grundsätzlich nur solche Verstöße, bei denen der maßgebliche Bußgeldbescheid nach dem 28.10.2010 erlassen worden ist bzw. das Urteil nach dem 28.10.2010 rechtskräftig geworden ist. Insoweit können auch Verstöße, die noch vor diesem Zeitpunkt begangen worden sind, einbezogen werden. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang die EU-Staaten von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen. Der bei diesen Verfahren entstehende Erlös fließt nämlich grundsätzlich dem Vollstreckungsstaat zu. |
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