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Mehr Unterhalt nach Scheidung

von RAin Martina C. Große-Wilde (9/01)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 13.6.2001 die Grundsätze für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts geändert. Betroffen sind alle Fälle, bei denen ein Ehegatte während der Ehe nicht berufstätig war und nach der Scheidung eine Berufstätigkeit aufnimmt. Danach wird nach der Scheidung erzieltes Einkommen nicht mehr voll auf den Unterhalt angerechnet, sondern nur mit der üblichen 3/7 Quote. Praktisch bekommt der berufstätige Berechtigte damit mehr Unterhalt.

Bisher war die Höhe der Unterhaltszahlung davon abhängig, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte schon während der Ehe oder erst nach der Scheidung zu arbeiten begann. Hatte der unterhaltsberechtigte Ehegatte schon während der Ehe gearbeitet, dann errechnete sich der Unterhalt aus der Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Einkommen. (Differenzmethode) Hatte der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe nicht gearbeitet, dann wurde sein späteres Einkommen auf den Unterhalt voll angerechnet. (Anrechnungsmethode) Diese letztere Berechnungsmethode schmälerte den Unterhaltsanspruch. Das konnte sogar dazu führen, daß durch Aufnahme einer Berufstätigkeit überhaupt kein Unterhaltsanspruch mehr bestand.Diese unterhaltsrechtliche Behandlung der sog. Hausfrauen (-mann) -Ehe war zunehmend in die Kritik geraten.

Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt in seiner Grundsatzentscheidung geändert. Die Tätigkeit im Haushalt wird jetzt bei der Unterhaltsberechnung als wirtschaftlicher Wert berücksichtigt. Nimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder nimmt er sie zwar nicht auf, ist aber dazu verpflichtet, dann tritt das erzielte oder erzielbare Einkommen an die Stelle der Hausarbeit. Bei der Berechnung des Unterhalts wird es dann vom Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten abgezogen. Diese Berechnung findet Anwendung, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe gar nicht oder nur teilweise erwerbstätig war. Die Gründe hierfür spielen keine Rolle.

Diese Entscheidung hat auch für die Zukunft weitreichende Folgen. Sie wird möglicherweise in vielen Fällen dazu führen, daß es nachehelichen Unterhalt auf Dauer geben wird.

Unser Rat:

  • Wer als unterhaltsberechtigter Ehegatte eine bestandskräftige Entscheidung hat, sollte prüfen, inwieweit eine Abänderung möglich ist.
  • Wer als unterhaltsberechtigter Ehegatte sich noch in einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren befindet, sollte prüfen, inwieweit sich Änderungen für ihn ergeben.
  • Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte sollte prüfen, inwieweit eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts möglich ist oder versuchen, eine ausgleichende Vereinbarung zu treffen.
Quelle: BGH v. 13.6.2001 - XII ZR 343/99 = FamRZ 2001, 986

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Stand: 26. May 2010